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BGH Beschluss vom 26.06.2007 – 3 StR 195/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 195/07

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juni

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 8. Januar 2007 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Brandgesche-

hen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders

schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu ei-

ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung formellen

und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

3

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer legt der Strafzumessung die Strafandrohung des

§ 306 b Abs. 2 StGB (zur Problematik dieses Strafrahmens - Mindeststrafe fünf

Jahre, kein minder schwerer Fall - vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b

Rdn. 6 m. w. N.) zugrunde und führt dazu aus, sie könne nach der anzustellen-

den Gesamtwürdigung zu einer schuldangemessenen Strafe aus dem nach

§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen nicht mehr kommen.

Diese nicht näher begründete Wertung ist nicht nachvollziehbar und wider-

sprüchlich, denn im Ergebnis erkennt das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe

von fünf Jahren (Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 StGB), mithin auf eine inner-

halb des gemilderten Strafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten

liegende Strafe.

4

Auch soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des gemilderten Straf-

rahmens mit Blick auf die Nähe des Brandes zum Vollendungsstadium verneint,

hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollendungsnähe ist nicht nur

nicht belegt, vielmehr legen die getroffenen Feststellungen das Gegenteil nahe,

denn "die weitere Entwicklung des auf der Treppe entstandenen Glimmbrandes,

der sich typischerweise langsam ausbreitet, wäre ohne Einsatz der Feuerwehr

offen gewesen" (UA S. 13); nach Einschätzung des Brandsachverständigen

hätte das Feuer möglicherweise auch von sich aus erlöschen können (UA

S. 23).

5

Der Aufhebung von Feststellungen zum Brandgeschehen bedarf es bei

dem hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird

weitergehende Feststellungen treffen können, die freilich nicht zu den bisher

getroffenen in Widerspruch treten dürfen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker