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BGH Beschluss vom 26.06.2007 – 3 StR 219/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle des "gemeinschaftlichen Diebstahls sowie schwe- rer Brandstiftung" des "Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie der schweren Brandstiftung" schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker