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BGH Beschluss vom 26.06.2007 – 4 StR 115/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, Abs. 1 b StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 1. November 2006 wird
a)
der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-
hingehend klargestellt, dass der Angeklagte des
Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur
versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplo-
sion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Dieb-
stahl schuldig ist;
b)
der Angeklagte im Übrigen freigesprochen; insoweit
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
c)
das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe
nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach
den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb-
stahls und Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in
Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
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1. Der Senat stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin
klar, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der Beihilfe zur
versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe
zum versuchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 17 f., dort Ziff. IV b).
2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts holt der Senat
den erforderlichen Teilfreispruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 9 der Anklage nach.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. zutreffend ausgeführt:
"Mit der Anklageschrift war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in den Fällen 5 bis 9 gemeinschaftlich handelnd mit einem anderen gemäß § 30 Abs. 2 StGB verabredet zu ha- ben, ein Verbrechen, nämlich einen schweren Bandendieb- stahl und das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zu be- gehen (Bl. 984 III d.A.). Nach den Urteilsfeststellungen kommt hinsichtlich der Fälle 5 bis 9 der Anklage jedoch nur eine Ver- abredung zur Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe in Be- tracht (UA Bl. 17f. i.V.m. Bl. 6f.). Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 30 Abs. 2 StGB stellt aber nur die Einigung, an der Begehung eines Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken, unter Strafe, nicht die Zusage, sich lediglich als Gehilfe zu beteiligen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ
1982, 244; 1993, 137f.; NStZ-RR 2002, 74f.; jeweils mit weite- ren Nachweisen)."
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3. Von dem Teilfreispruch wird die für den Fall 10 der Anklage (= UA 7 f.,
17: Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tatein-
heit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl) festgesetzte Einzelstrafe von einem
Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus,
dass das Landgericht für diesen Fall eine noch geringere Strafe verhängt hätte,
wenn es die Fälle 5 bis 10 der Anklage nicht als “fortgesetzte Handlung im Sin-
ne einer natürlichen Handlungseinheit“ (UA 17) angesehen hätte. Im Übrigen
erachtet der Senat die festgesetzte Strafe als angemessen im Sinne des § 354
Abs. 1a Satz 1 StPO.
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4. Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils kann aller-
dings nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde
der Angeklagte am 23. März 2006 wegen "gemeinschaftlichen schweren Dieb-
stahls sowie versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls" zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt
(UA 5). Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte am
22. September 2005 und am 12. Dezember 2005 und damit vor der Verurtei-
lung vom 23. März 2006. Es ist daher nahe liegend, dass mit den Einzelstrafen
aus dem vorliegenden Verfahren und den Strafen aus dem früheren Urteil eine
nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre. Eine Ge-
samtstrafenbildung hinsichtlich der Strafen aus den Verurteilungen vom
23. März 2006, 9. November 2004 und 22. November 2004 kommt - soweit er-
sichtlich - nicht in Betracht, weil die Strafen aus den beiden letztgenannten Ver-
urteilungen wohl bereits vollstreckt sind (vgl. UA 4 unten).
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Das nunmehr gemäß § 462a Abs. 3 StPO zustän-
dige Gericht (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788) wird auch über die verbleiben-
den Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu befinden haben.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann