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BGH Beschluss vom 26.06.2007 – 5 StR 215/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 14. November 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Fest-
stellungen zur rechtswidrigen Tat; insoweit wird die weiter-
gehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die jetzt 29-jährige Angeklagte vom Vorwurf der
gefährlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs wegen Schuld-
unfähigkeit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die gegen den Maßregelausspruch gerichtete Re-
vision der Angeklagten hat mit der Sachrüge, wie aus dem Tenor ersichtlich,
weitgehend Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen hielt sich die Angeklagte am 14. Juni 2004
am Backstand auf dem Bürgersteig vor einem Spar-Markt auf, obwohl ihr
drei Monate zuvor ein Hausverbot für diese Filiale einschließlich der Stehti-
sche vor dem Backstand erteilt worden war. Sie bedrängte die dort anwe-
senden Kunden, ihr Geld oder Alkohol zu schenken. Da sie wiederholte Auf-
forderungen, sich zu entfernen, nicht befolgte, wurde schließlich die Polizei
eingeschaltet, die sie des Backstands verwies. Gleichwohl kehrte die Ange-
klagte zurück und setzte ihr störendes Verhalten fort. Sie wurde deshalb wie-
derholt von einer Mitarbeiterin des Spar-Marktes, der Zeugin K. , aufge-
fordert, den Backstand zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam die Ange-
klagte jeweils nur kurzfristig nach, um sodann erneut an den Stehtischen zu
betteln. Die Zeugin ergriff nunmehr einen Eimer und begoss die Angeklagte
mit Wasser. Daraufhin schlug die Angeklagte eine mitgeführte gefüllte Bier-
flasche gegen den Hinterkopf der Zeugin. Diese erlitt ein Schädelhirntrauma
und eine blutende Platzwunde am Hinterkopf; sie war sechs Monate arbeits-
unfähig krank.
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Die Angeklagte war zuvor im Jahre 2003 wegen Vollrauschs und im
Januar 2004 unter anderem wegen Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen
verurteilt worden. Bei der im Januar 2004 abgeurteilten Tat ging es um meh-
rere Faustschläge, welche die Angeklagte einer Passantin in das Gesicht
versetzt hatte. Das Verfahren wegen einer im Januar 2005 begangenen Tat
hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vorliegende Sache vorläufig
eingestellt. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte anlässlich einer vorläufi-
gen Festnahme eine Polizeibeamtin in der Weise misshandelte, dass sie
mehrfach heftig an deren Haaren zog, bis die Frau zu Boden fiel. In dem an-
schließenden Handgemenge erlitt die Beamtin Verletzungen im Gesicht, an
der Schulter und an den Knien.
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2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei
die Überzeugung verschafft, dass die Angeklagte an einer chronischen para-
noid-halluzinatorischen Psychose leidet und die Tat im Zustand der Schuld-
unfähigkeit begangen hat. Aufgrund ihres Zustands sei zu befürchten, dass
sie unter dem Einfluss eines weiteren Schubs ihrer seelischen Erkrankung
erneut eine aggressive Handlung begehe und deshalb für die Allgemeinheit
gefährlich sei.
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3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert
die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet
werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass
von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein,
dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHSt 27,
246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht
angeordnet werden, wenn – im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbe-
stimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeu-
tung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Darüber hin-
aus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur
dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausrei-
chenden zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies
ergibt sich aus dem – im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten –
Subsidiaritätsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 58 ff., § 63
Rdn. 82 ff.).
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Dass die hier vorliegende Körperverletzung erheblich ist, steht außer
Frage, wobei allerdings zu bedenken ist, dass diese etwa zweieinhalb Jahre
vor der Aburteilung begangene Tat eine Reaktion auf einen überraschenden
und zumindest aus Sicht der Angeklagten unberechtigten Angriff war. Die vor
und nach der Anlasstat bis Anfang 2005 begangenen rechtswidrigen Hand-
lungen bewegen sich dagegen eher im unteren bis mittleren Bereich der
denkbaren Begehungsformen. Im Rahmen der Prognoseprüfung hätte weiter
berücksichtigt werden müssen, dass sich die Angeklagte trotz des seit 2001
andauernden Krankheitsprozesses immer wieder für längere Zeiten bean-
standungsfrei gehalten hat. Für die Frage der Prognose ist insoweit auch von
Bedeutung, in welchen Rahmenbedingungen die Angeklagte in diesen straf-
freien Zeiten lebte. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität
hätte sich die Strafkammer auch mit der Frage auseinandersetzen müssen,
ob die Gefährlichkeit der Beschuldigten durch andere Maßnahmen vertretbar
abgemildert werden kann. Hier wäre die Möglichkeit zu erörtern gewesen, ob
in einer anderweitigen Einbindung der Beschwerdeführerin, insbesondere der
Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB, eine
Chance liegt, die Gefährlichkeit erheblich zu verringern.
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Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Prüfung
und Entscheidung. Dabei wird insbesondere auch zu beachten sein, wie sich
die Angeklagte in der einstweiligen Unterbringung bisher verhalten hat. Sollte
der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus anordnen, wird er auch prüfen müssen, ob die Vollstreckung
der Unterbringung nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden
kann.
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