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BGH Beschluss vom 26.06.2007 – 5 StR 215/07

5. Strafsenat

5 StR 215/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 14. November 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Fest-

stellungen zur rechtswidrigen Tat; insoweit wird die weiter-

gehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die jetzt 29-jährige Angeklagte vom Vorwurf der

gefährlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs wegen Schuld-

unfähigkeit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Die gegen den Maßregelausspruch gerichtete Re-

vision der Angeklagten hat mit der Sachrüge, wie aus dem Tenor ersichtlich,

weitgehend Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen hielt sich die Angeklagte am 14. Juni 2004

am Backstand auf dem Bürgersteig vor einem Spar-Markt auf, obwohl ihr

drei Monate zuvor ein Hausverbot für diese Filiale einschließlich der Stehti-

sche vor dem Backstand erteilt worden war. Sie bedrängte die dort anwe-

senden Kunden, ihr Geld oder Alkohol zu schenken. Da sie wiederholte Auf-

forderungen, sich zu entfernen, nicht befolgte, wurde schließlich die Polizei

eingeschaltet, die sie des Backstands verwies. Gleichwohl kehrte die Ange-

klagte zurück und setzte ihr störendes Verhalten fort. Sie wurde deshalb wie-

derholt von einer Mitarbeiterin des Spar-Marktes, der Zeugin K. , aufge-

fordert, den Backstand zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam die Ange-

klagte jeweils nur kurzfristig nach, um sodann erneut an den Stehtischen zu

betteln. Die Zeugin ergriff nunmehr einen Eimer und begoss die Angeklagte

mit Wasser. Daraufhin schlug die Angeklagte eine mitgeführte gefüllte Bier-

flasche gegen den Hinterkopf der Zeugin. Diese erlitt ein Schädelhirntrauma

und eine blutende Platzwunde am Hinterkopf; sie war sechs Monate arbeits-

unfähig krank.

3

Die Angeklagte war zuvor im Jahre 2003 wegen Vollrauschs und im

Januar 2004 unter anderem wegen Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen

verurteilt worden. Bei der im Januar 2004 abgeurteilten Tat ging es um meh-

rere Faustschläge, welche die Angeklagte einer Passantin in das Gesicht

versetzt hatte. Das Verfahren wegen einer im Januar 2005 begangenen Tat

hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vorliegende Sache vorläufig

eingestellt. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte anlässlich einer vorläufi-

gen Festnahme eine Polizeibeamtin in der Weise misshandelte, dass sie

mehrfach heftig an deren Haaren zog, bis die Frau zu Boden fiel. In dem an-

schließenden Handgemenge erlitt die Beamtin Verletzungen im Gesicht, an

der Schulter und an den Knien.

4

2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei

die Überzeugung verschafft, dass die Angeklagte an einer chronischen para-

noid-halluzinatorischen Psychose leidet und die Tat im Zustand der Schuld-

unfähigkeit begangen hat. Aufgrund ihres Zustands sei zu befürchten, dass

sie unter dem Einfluss eines weiteren Schubs ihrer seelischen Erkrankung

erneut eine aggressive Handlung begehe und deshalb für die Allgemeinheit

gefährlich sei.

5

6

3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert

die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet

werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass

von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten

sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein,

dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHSt 27,

246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht

angeordnet werden, wenn – im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbe-

stimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeu-

tung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Darüber hin-

aus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur

dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausrei-

chenden zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies

ergibt sich aus dem – im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten –

Subsidiaritätsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 58 ff., § 63

Rdn. 82 ff.).

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Dass die hier vorliegende Körperverletzung erheblich ist, steht außer

Frage, wobei allerdings zu bedenken ist, dass diese etwa zweieinhalb Jahre

vor der Aburteilung begangene Tat eine Reaktion auf einen überraschenden

und zumindest aus Sicht der Angeklagten unberechtigten Angriff war. Die vor

und nach der Anlasstat bis Anfang 2005 begangenen rechtswidrigen Hand-

lungen bewegen sich dagegen eher im unteren bis mittleren Bereich der

denkbaren Begehungsformen. Im Rahmen der Prognoseprüfung hätte weiter

berücksichtigt werden müssen, dass sich die Angeklagte trotz des seit 2001

andauernden Krankheitsprozesses immer wieder für längere Zeiten bean-

standungsfrei gehalten hat. Für die Frage der Prognose ist insoweit auch von

Bedeutung, in welchen Rahmenbedingungen die Angeklagte in diesen straf-

freien Zeiten lebte. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität

hätte sich die Strafkammer auch mit der Frage auseinandersetzen müssen,

ob die Gefährlichkeit der Beschuldigten durch andere Maßnahmen vertretbar

abgemildert werden kann. Hier wäre die Möglichkeit zu erörtern gewesen, ob

in einer anderweitigen Einbindung der Beschwerdeführerin, insbesondere der

Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB, eine

Chance liegt, die Gefährlichkeit erheblich zu verringern.

8

Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Prüfung

und Entscheidung. Dabei wird insbesondere auch zu beachten sein, wie sich

die Angeklagte in der einstweiligen Unterbringung bisher verhalten hat. Sollte

der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus anordnen, wird er auch prüfen müssen, ob die Vollstreckung

der Unterbringung nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden

kann.

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