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BGH Beschluss vom 26.06.2007 – II ZA 7/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 7/07

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der Antrag des Klägers und Antragstellers vom 25. Mai 2007,

eingegangen am 30. Mai 2007, ihm Prozesskostenhilfe für eine

Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 2005

ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (8 U 203/04) zu

bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung

schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Kläger und

Antragsteller die sechsmonatige Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO

nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233

ZPO), die der Kläger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom

21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus, weil nach dem

eigenen Vortrag des Klägers und Antragstellers am 30. April 2007 die

Unkenntnis, die ihn an einer Verfolgung seiner möglicherweise

bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat, ausgeräumt war und

deswegen die zweiwöchige Frist zur Stellung eines

Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 ZPO) bei Eingang des

Prozesskostenhilfeantrags bei dem Revisionsgericht längst abgelaufen

war.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 165/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2005 - 8 U 203/04 -