BGH Beschluss vom 26.06.2007 – VI ZR 31/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Jedenfalls lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Verneinung eines Behandlungsfehlers und zur hypothetischen
Einwilligung keinen Rechtsfehler erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.04.2005 - 1 O 310/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2005 - 3 U 110/05 -