Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2007 – VI ZR 31/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Jedenfalls lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur

Verneinung eines Behandlungsfehlers und zur hypothetischen

Einwilligung keinen Rechtsfehler erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.04.2005 - 1 O 310/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2005 - 3 U 110/05 -