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BGH Beschluss vom 27.06.2007 – 2 StR 135/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ver-
suchter Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur-
teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf Verfah-
rensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Auf-
hebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Be-
denken. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, unbegrün-
det. Die Revision wendet sich mit ihnen, ebenso wie mit der Sachrüge, letztlich
gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese lässt einen durchgreifen-
den Rechtsfehler aber nicht erkennen. Die Jugendkammer hat die Besonderhei-
ten des Falles gesehen und ausführlich in den Urteilsgründen erörtert. Die für
den Angeklagten sprechenden Indizien hat sie gesehen, jedoch die belastende
Aussage der Nebenklägerin auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung,
die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, als glaubhaft angesehen. Diese Würdi-
gung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; dass auch andere Schlüsse mög-
lich gewesen wären, steht dem nicht entgegen.
3
2. Auch die Zumessung der Jugendstrafe weist für sich allein keinen
Rechtsfehler auf. Jedoch war, entsprechend dem Antrag des Generalbundes-
anwalts, der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, weil das Landge-
richt mit nicht tragfähiger Begründung von der Anordnung einer Maßregel nach
§ 63 StGB abgesehen hat. Die Nichtanordnung ist, auch nach Zustellung des
Antrags der Bundesanwaltschaft, vom Revisionsangriff nicht ausgenommen
worden.
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a) Nach den Feststellungen der Jugendkammer leidet der inzwischen 21-
jährige Angeklagte aufgrund einer perinatalen Hirnschädigung (UA S. 24) an
einem hirnorganischen Psychosyndrom, das als krankhafte seelische Störung
im Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist und zur erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit bei den gegen die Lebensgefährtin des Vaters des Ange-
klagten gerichteten Taten geführt hat. Er zeigt ausgeprägte Symptome des sog.
Asperger-Syndroms, einer Form des Autismus, sowie des sog. Tourette-
Syndroms (UA S. 4, 24). Seit früher Kindheit zeigte er erhebliche Verhaltensauf-
fälligkeiten, namentlich unkontrolliert aggressives Verhalten; er war vielfach zur
stationären Behandlung
in Heimen, Krankenhäusern und Jugendhilfe-
Einrichtungen untergebracht. Zum Zeitpunkt des Urteils war keine therapeuti-
sche Einrichtung ersichtlich, die zur Aufnahme des Angeklagten bereit wäre
(UA S. 6).
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b) Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das
Landgericht nach Vernehmung einer Sachverständigen ausgeführt, bei psycho-
logischen Testverfahren ("kriminelle Persönlichkeit" und Neigung zu Gewaltta-
ten) habe der Angeklagte mittlere Punktwerte erreicht, beim Test "Vorhersage
sexueller Gewalttaten" nur einen geringen Punktwert. Die Sachverständige ha-
be die Gefahr weiterer Gewalttaten als "mittelgradig bis hoch" eingeschätzt.
Dies erfülle die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht; denn hiernach sei eine
"hochgradige Wahrscheinlichkeit weiterer Sexualstaftaten" Voraussetzung für
die Maßregelanordnung (UA S. 30 f.).
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Diese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung einer Anordnung nach
§ 63 StGB nicht. Soweit sich das Landgericht auf die Ergebnisse von Testver-
fahren stützt, fehlen schon Darlegungen zur Bewertung der angewandten Ver-
fahren und zum Beweiswert der Ergebnisse. Soweit - was aus den Urteilsgrün-
den nicht klar wird - der Tatrichter von der Beurteilung der Sachverständigen
abgewichen ist, fehlen Hinweise darauf, aus welchen Gründen und aufgrund
welcher eigenen Sachkunde dies geschehen ist. Schließlich legen die Ausfüh-
rungen des Urteils die Annahme nahe, das Landgericht sei von einem unzutref-
fenden Maßstab ausgegangen und habe der Entscheidung überspannte Anfor-
derungen zugrunde gelegt. § 63 StGB setzt weder die Gefahr weiterer gleichar-
tiger Taten noch eine vom Landgericht für erforderlich gehaltene hochgradige
Wahrscheinlichkeit voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 63 Rdn. 15 ff. mit
Nachw. zur Rspr.).
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c) Aus § 5 Abs. 3 JGG folgt, dass über die Verhängung von Jugendstrafe
und die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel nur aufgrund einheitli-
cher Betrachtung entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch war
daher insgesamt aufzuheben.
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