Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2007 – 5 StR 143/07

5. Strafsenat

5 StR 143/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahin-

gehend abgeändert, dass

a) die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in einem Fall (II. 17. der Urteilsgründe) ent-

fällt; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs

Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2

StPO).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die

Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-

nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die da-

durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-

gung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren verurteilt.

2

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die Feststellungen im Fall

II. 17. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern nicht tragen. Die Geschädigte war zum Ende des angegebenen Tat-

zeitraums, nämlich ab dem 11. September 1998, bereits vierzehn Jahre alt.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat erst in dem letzt-

genannten Zeitraum begangen wurde und daher nicht mehr dem Schutzbe-

reich des § 176 StGB unterfällt. Der jedenfalls verwirklichte sexuelle Miss-

brauch von Schutzbefohlenen ist aber auch bei Annahme des spätesten Tat-

zeitpunktes bereits verjährt. Daher war der Angeklagte insoweit freizuspre-

chen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat

der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger