BGH Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 27. Juni 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschaf-
ters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter
war.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers,
die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62
des Landgerichts Berlin vom 14. August 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, mit Vertrag vom 21. Februar 1987 eine Maisonettewohnung in einem
Haus in B. . Gesellschafter der Klägerin waren die damaligen Bewohner des
Hauses. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu
sanieren und zu bewohnen. Das Haus bildet das einzige Vermögen der Gesell-
schaft.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai
2004 zum 31. Januar 2005. Als Grund für die Kündigung gab sie im Kündi-
gungsschreiben an, dass ihr Gesellschafter H. T. schwer erkrankt sei;
er sei nicht mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen
Haus weiter auf Dauer zu nutzen, und sei darauf angewiesen, in die von dem
Beklagten bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Der Gesellschafter
H. T. ist am 12. Juni 2006 verstorben.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der
Wohnung in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die
Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-
abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei es mit Rücksicht auf den
gesteigerten persönlichen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern, der
sich unter anderem in deren persönlicher Haftung für die Gesellschaftsverbind-
lichkeiten manifestiere, sowie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des
§ 573 BGB gerechtfertigt, den in der Person eines Gesellschafters bestehenden
Eigenbedarf der Gesellschaft zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalis-
tisch auftrete, also der Gesellschafterbestand überschaubar und insbesondere
dem Mieter namentlich bekannt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der
Bundesgerichtshof die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht etwa zu einer
juristischen Person erhoben, sondern ihr lediglich die Rechtsfähigkeit zuge-
sprochen habe. Sie sei nach wie vor eine Gruppe gesamthänderisch verbunde-
ner Gesellschafter und besitze keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im vorliegen-
den Fall sei eine Zurechnung gerechtfertigt, da die personalistische Struktur der
Gesellschaft überwiege. Die Gesellschaft habe ursprünglich aus den Hausbe-
wohnern bestanden und bestehe auch derzeit aus den Nutzern und deren Fa-
milienangehörigen. Der Gesellschafterbestand sei überschaubar. Der Gesell-
schaftszweck bestehe allein in dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Hau-
ses.
In der Person des Gesellschafters H. T. sei, wie das Amtsge-
richt zutreffend festgestellt habe, Eigenbedarf gegeben. Dass der Gesellschaf-
ter H. T. zwischenzeitlich verstorben sei, lasse die Begründetheit der
Kündigung nicht entfallen. Die Kündigungserklärung vom 19. Mai 2004 sei wirk-
sam, insbesondere sei darin der Kündigungsgrund ausreichend bezeichnet.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungs-
gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin von dem Be-
klagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der Wohnung
verlangen kann, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 19. Mai 2004
zum 31. Januar 2005 beendet worden ist.
1. Die Klägerin war als Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt, den
Mietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs
ihres Gesellschafters H. T. zu kündigen. Der Vermieter kann gemäß
§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Ver-
mieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Famili-
enangehörigen oder Angehörige seines Haushalts als Wohnung benötigt. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Vermieter der Wohnung ist die klagende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann, wie der Bundesgerichtshof
durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) entschieden hat, als Ge-
samthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte
und Pflichten begründen und besitzt insoweit Rechtsfähigkeit; die durch die
Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten stehen der Gesellschaft und
nicht den Gesellschaftern zu (BGHZ 146, 341, 343, 348). Dies gilt auch für die
Rechte und Pflichten aus einem zwischen der Gesellschaft und einem Mieter
geschlossenen Mietvertrag; aus einem solchen Mietvertrag ist lediglich die Ge-
sellschaft und sind nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflich-
tet.
b) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus, dass eine Kündigung
nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Vermieter die Räume "für
sich", seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt,
nicht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kündigung eines Mietver-
trages nur auf einen Eigenbedarf der Gesellschaft selbst stützen kann; die Kün-
digung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vielmehr, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich auch wegen des Eigenbe-
darfs eines Gesellschafters zulässig (BeckOK-BGB/Reick, Stand März 2007,
§ 573 Rdnr. 39; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 67; Pa-
landt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 573 Rdnr. 26; Staudinger/Rolfs, BGB
[2006], § 573 Rdnr. 70; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 8. Aufl., § 573
Rdnr. 37; Schmid/Gahn, Mietrecht, 2006, § 573 Rdnr. 27; Sonnenschein in
Festschrift für Kraft, 1998, S. 607, 625 f.; Jacoby, ZMR 2001, 409, 412; Krae-
mer, NZM 2002, 465, 468; Weitemeyer, ZMR 2004, 153, 165 f.; vgl. OLG Karls-
ruhe NJW 1990, 3278; OLG Köln WuM 2003, 465, 466; aA Schmidt-
Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rdnr. 46; differenzierend Harke, ZMR
2002, 405, 407 f.).
aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurechnung des in der Person ei-
nes Gesellschafters bestehenden Eigenbedarfs mit dem gesteigerten persönli-
chen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern begründet werden kann,
wie das Berufungsgericht im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Auf-
fassung gemeint hat (vgl. MünchKommBGB/Häublein, aaO; Sonnenschein in
Festschrift für Kraft, aaO; Weitemeyer, aaO). Zwar kommt insbesondere darin,
dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - anders als
grundsätzlich die Mitglieder einer juristischen Person - für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft persönlich haften (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358), ein
besonderer persönlicher Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern zum
Ausdruck. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb dieser Umstand es rechtfertigen
sollte, den Eigenbedarf eines Gesellschafters der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zuzurechnen. Zwischen der Haftung für Gesellschaftsschulden und der
Zurechnung eines Wohnbedarfs besteht kein sachlicher Zusammenhang. Auch
die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind insoweit eng mit der Gesell-
schaft verbunden, als sie deren Haftungskapital bereitzustellen haben, ohne
dass die Kapitalgesellschaft sich deshalb auf den Eigenbedarf eines Gesell-
schafters berufen könnte (vgl. Harke, ZMR 2002, 405, 406; vgl. hingegen zum
Betriebsbedarf: Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06 und VIII ZR
122/06, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils unter II 2 a).
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob der vom Berufungsgericht hervor-
gehobene Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht um eine
juristische Person, sondern um eine Gruppe gesamthänderisch verbundener
Gesellschafter ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt (vgl. BGHZ 146, 341,
347), die Zurechnung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu begründen
vermag (so Jacoby, aaO; vgl. auch Kraemer, aaO).
Der Eigenbedarf eines Gesellschafters ist der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts jedenfalls deshalb grundsätzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht
gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in-
soweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit.
Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines
Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dies kann nicht
anders zu beurteilen sein, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher
Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bilden. Es hängt, wie die Revisionserwiderung zutreffend
geltend macht, oft nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit - etwa ein
Ehepaar - dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts vermietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Perso-
nenmehrheit nur als Gemeinschaft, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts berechtigt sein sollte, sich auf einen eigenen Wohnbedarf (eines) ihrer
Mitglieder zu berufen. Aus der Sicht der Vermieter ist die Interessenlage in bei-
den Fällen gleich.
bb) Der in der Person eines Gesellschafters bestehende Eigenbedarf ist
der Gesellschaft, anders als das Berufungsgericht meint, allerdings nicht nur
dann zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalistisch auftritt, also der Ge-
sellschafterbestand überschaubar und dem Mieter namentlich bekannt ist (so
MünchKommBGB/Häublein, aaO). Auch bei einer einfachen Mehrheit von Ver-
mietern hängt die Berechtigung der Gemeinschaft, sich auf einen Eigenbedarf
an der Wohnung zu berufen, nicht von der Zahl der Vermieter ab. Es gibt kei-
nen Grund, Vermieter, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu-
sammengeschlossen haben, schlechter zu stellen. Darüber hinaus wäre es,
worauf die Revision zutreffend hinweist, der Rechtssicherheit und Rechtsklar-
heit abträglich, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung von der nach den Um-
ständen des Einzelfalls zu beurteilenden Wertungsfrage abhinge, ob der Ge-
sellschafterkreis einer als Vermieterin auftretenden Gesellschaft bürgerlichen
Rechts noch "überschaubar" ist (vgl. BGHZ 149, 80, 85 zur Anwendbarkeit des
Verbraucherkreditgesetzes auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts).
Andererseits wäre es auch nicht gerechtfertigt, Vermieter, die eine Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts bilden, besser zu stellen als Vermieter, die ge-
sellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind. Da ein Wechsel im Mit-
gliederbestand bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - anders als bei einer
Gemeinschaft - keinen Einfluss auf den Fortbestand des mit der Gesellschaft
geschlossenen Mietvertrages hat (vgl. BGHZ 146, 341, 345), wäre die Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts - im Unterschied zur einfachen Vermietermehrheit -
berechtigt, sich auf einen Eigenbedarf später hinzugetretener Gesellschafter zu
berufen. Dies widerspräche aber dem Schutzzweck des § 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB, den Mieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigun-
gen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis zu bewahren (vgl.
MünchKommBGB/Häublein, aaO). Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bür-
gerlich-rechtliche Gesellschaft kommt daher - wie auch bei einer einfachen
Vermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesell-
schaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen -
in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren.
Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt, da der Gesellschaft H. T.
der klagenden Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem
Beklagten angehörte.
c) Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Eigenbedarfskündigung
durch die Klägerin nicht entgegen, dass eine als Rechtssubjekt anerkannte Ge-
samthandsgemeinschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts schon be-
grifflich keinen Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben kann.
Zwar kann eine rechtsfähige Personengesellschaft - wie auch eine juristische
Person - weder selbst wohnen noch hat sie eine Familie oder einen Haushalt
und benötigt die Räume daher nicht - wie § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dies voraus-
setzt - "als Wohnung" für sich, "seine Familienangehörigen" oder "Angehörige
seines Haushalts" (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06 und
VIII ZR 122/06, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils unter II 1, m.w.N.). Dar-
um geht es hier aber nicht. Denn die Klägerin beruft sich nicht auf einen Eigen-
bedarf der Gesellschaft selbst, sondern auf einen - der Gesellschaft zuzurech-
nenden - Eigenbedarf eines Gesellschafters, der als natürliche Person einen
Wohnbedarf für sich sowie für Familien- und Haushaltsangehörige haben kann.
d) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, eine Kündigung wegen Ei-
genbedarfs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil allenfalls ein Eigenbedarf
aller Gesellschafter an den vermieteten Räumen ein Kündigungsrecht begrün-
den könnte. Auch insoweit ist die Interessenlage bei Gesellschaftern einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts nicht anders als bei einer gesellschaftsrechtlich
nicht miteinander verbundenen Mehrheit von Vermietern, bei der es nach nahe-
zu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ausreicht, wenn
bei einem der Vermieter Eigenbedarf besteht (LG Berlin GE 2001, 57; GE
1992, 549; GE 1992, 207; LG Hamburg DWW 1991, 189 f.; LG Karlsruhe WuM
1982, 209, 210; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 5. Aufl.
§ 564b Rdnr. 74; BeckOK-BGB/Reick, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO;
Palandt/Weidenkaff, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 43; Staudin-
ger/Rolfs, aaO, Rdnr. 69; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 67; Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO;
Schmid/Gahn, aaO; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 133).
Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass bei einer Personen-
mehrheit der Eigenbedarf bei allen Mitgliedern gegeben sein müsse, weil § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf den Eigenbedarf "eines", sondern "des" Vermieters
abstelle (Harke, aaO, S. 407). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Der
Zweck der Regelung, den vertragstreuen Mieter vor willkürlichen Kündigungen
und damit dem Verlust seiner Wohnung zu schützen (vgl. BT-Drs. 7/2011 S. 7
zu § 564b BGB aF), ist schon dann gewahrt, wenn eine Kündigung erfordert,
dass jedenfalls bei einem von mehreren Vermietern Eigenbedarf besteht. Es
wäre auch unverständlich, wenn zwar der Eigenbedarf von nicht am Mietver-
hältnis beteiligten Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen, nicht aber
der Eigenbedarf einzelner Vermieter selbst eine Kündigung rechtfertigen könn-
te.
2. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich
nicht mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, der Gesellschafter
T. habe das Angebot der Mieterin F. , ihre Wohnung im Hochparterre
des Hauses zu übernehmen, mit der Begründung abgelehnt, er wolle den
Beklagten aus dem Haus haben, hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei-
fend erachtet; von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit abgese-
hen (§ 564 Satz 1 ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Begrün-
detheit der Kündigung nicht deshalb entfallen ist, weil der Gesellschafter H.
T. später verstorben ist. Nur wenn der ursprünglich gegebene Eigenbe-
darf vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist, kann dies der Kündigung
die Grundlage entziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 75). Dies ist hier nicht
der Fall, da der Gesellschafter H. T. am 12. Juni 2006 und damit nach
Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2005 verstorben ist.
4. Entgegen der Ansicht der Revision war auch die Kündigungserklärung
wirksam. Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt nach § 573 Abs. 3
Satz 1 BGB voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermie-
ters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben
angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum
frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen
und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur
Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6 f. zu
§ 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge
getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet,
dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei
einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der
Personen, die für die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interes-
ses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend
(BayObLG WuM 1981, 200, 202 f.; WuM 1985, 50, 51, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Kündi-
gungsschreiben der Klägerin diesen Anforderungen genügt. In dem Kündi-
gungsschreiben vom 19. Mai 2004 ist die Kündigung damit begründet, dass der
Gesellschafter der Klägerin H. T. schwer erkrankt sei; er sei nicht
mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus weiter
auf Dauer zu nutzen und sei darauf angewiesen, in die von dem Beklagten
bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Aus dem Kündigungsschreiben
geht damit hervor, dass die Klägerin Eigenbedarf an der Wohnung wegen der
Erkrankung ihres Gesellschafters geltend macht.
Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht erforderlich, in dem
Kündigungsschreiben darüber hinaus anzugeben, unter welchen gesundheitli-
chen Aspekten der Gesellschafter H. T. die Dachwohnung nicht mehr
nutzen konnte. Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfül-
lung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen,
können auf Verlangen des Mieters grundsätzlich auch noch im Prozess nach-
geschoben werden (BayObLG WuM 1981, 200, 202 f.; WuM 1985, 50, 51,
m.w.N.; vgl. auch BVerfG NZM 1998, 618). Derartige Tatsachen müssen jeden-
falls dann nicht schon im Kündigungsschreiben erwähnt werden, wenn sie dem
Mieter bereits bekannt sind (MünchKommBGB/Häublein, aaO, Rdnr. 96;
Schmid/Gahn, aaO, Rdnr. 59; vgl. auch BVerfG NZM 2003, 592 f.). So verhält
es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts auch hier.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 22.11.2005 - 7 C 213/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2006 - 62 S 398/05 -