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BGH Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB 30/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 198 75 002.1

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

PatG § 16a, VO (EG) Nr. 1768/92 Art. 7

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG 1992 Nr. L 182/1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Porfimer

1. Ist der "Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchsta- be b erteilt wurde" in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung nach Gemein- schaftsrecht bestimmt oder verweist diese Regelung auf den Zeit- punkt, zu dem die Genehmigung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats wirksam wird?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Bestimmung des Zeit- punkts nach Frage 1 durch Gemeinschaftsrecht bejaht: Auf wel- chen Zeitpunkt ist hierfür abzustellen?

BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 30/05 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Gröning

beschlossen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur

Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Ra-

tes vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden

Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG 1992 Nr. L 182/1) fol-

gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der "Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel

die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3

Buchstabe b erteilt wurde" in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung

nach Gemeinschaftsrecht bestimmt oder verweist diese Re-

gelung auf den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung nach

dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats wirksam wird?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Bestimmung des

Zeitpunkts nach Frage 1 durch Gemeinschaftsrecht bejaht:

Auf welchen Zeitpunkt ist hierfür abzustellen?

Gründe

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I. Die Anmelderin war Inhaberin des am 9. September 1983 angemelde-

ten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-

schen Patents 0 120 054 (Grundpatent), das "eine Stoffzusammensetzung zur

Lokalisierung und/oder Zerstörung von Tumoren" betraf. Am 13. Januar 1998

beantragte sie die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimit-

tel für das Erzeugnis "Porfimer, ggf. in der Form eines pharmazeutisch verträg-

lichen Salzes, insbesondere Porfimer-Natrium". Patentansprüche 1 bis 5 des

Grundpatents sind in dem angefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts

wiedergegeben, auf den verwiesen wird. Durch Bescheid vom 9. Juli 1997, zu-

gestellt am 15. Juli 1997, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-

produkte der L. GmbH & Co.

in W. eine Geneh-

migung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels "P. " mit dem

arzneilich wirksamen Bestandteil Porfimer-Natrium … erteilt. Als erste Geneh-

migung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Euro-

päischen Gemeinschaft hat die Anmelderin Zulassungen für P. und

… im Königreich der Niederlande vom 11. April 1994 angegeben. Den am

13. Januar 1998 eingegangenen Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutz-

zertifikats hat das Deutsche Patent- und Markenamt als verspätet zurückgewie-

sen. Die Antragstellerin hat mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde geltend

gemacht, dass es für den Fristbeginn nicht auf das Zulassungsdatum als sol-

ches, sondern auf das Datum der Zustellung oder der Veröffentlichung des Be-

scheids ankomme. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewie-

sen (Beschluss veröffentlicht in BPatGE 49, 113 und Mitt. 2006, 73). Mit ihrer

zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, unter Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses des Bundespatentgerichts die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-

zuverweisen.

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II. 1. Vor der Entscheidung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren

ist gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor ge-

stellten Frage einzuholen. Die Vorlage an den Gerichtshof ist geboten, weil es

um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht (Art. 7 der Verordnung (EWG)

Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden

Schutzzertifikats für Arzneimittel; ABl. EG 1992 Nr. L 182/1; nachfolgend: VO

(EWG) Nr. 1768/92) geht und von ihr die Sachentscheidung im vorliegenden

Rechtsstreit abhängt.

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Das Bundespatentgericht hat die in Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG)

Nr. 1768/92 bestimmte Frist von 6 Monaten für die Anmeldung des Zertifikats

vom Datum des Zulassungsbeschlusses an berechnet und ist damit zu dem

Ergebnis gelangt, dass die Zertifikatsanmeldung nicht fristgerecht erfolgt sei.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Anmelderin

nicht gestellt. Für die Gewährung der Wiederereinsetzung von Amts wegen sind

keine Gründe erkennbar geworden; sie käme auch nicht mehr in Betracht

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2. Der Frage, wann die Sechsmonatsfrist nach Art. 7 Abs. 1 der VO

(EWG) Nr. 1768/92 zu laufen beginnt, ist die weitere Frage vorgeschaltet, ob

sich das Ingangsetzen des Fristlaufs nach Gemeinschaftsrecht oder nach nati-

onalem Recht der Mitgliedstaaten richtet. Schon die Antwort hierauf ergibt sich

nicht so offenkundig aus den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschafts-

rechts, dass

für vernünftige Zweifel kein Raum verbliebe (vgl. EuGH

- Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; BGHZ 153, 82,

92; BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 - Jeans II). Zwar

wird dem primären Gemeinschaftsrecht nicht ohne Weiteres eine Zuständigkeit

der Gemeinschaft zur Regelung des Verfahrens vor den Behörden der Mitglied-

staaten zu entnehmen sein (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.1992 - Rs. C-62/90, Slg.

I 1992, 3317 = NVwZ 1993, 53). Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch

nicht; denn Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1768/92 regelt weder das arzneimit-

telrechtliche Zulassungsverfahren an sich noch im Einzelnen das Verfahren der

Anmeldung des Schutzzertifikats (hierzu Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 der VO (EWG)

Nr. 1768/92), sondern lediglich die Frist für die Zertifikatsanmeldung. Der Be-

stimmung ist nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob die Rege-

lung für die Berechnung der Frist ergänzend auf das maßgebliche nationale

Verfahrensrecht verweist oder letztlich abschließend sein soll. Eine Kompetenz

der Gemeinschaft, insoweit auch Regelungen verfahrensrechtlicher Art selbst

zu erlassen, könnte sich dabei insbesondere aus Art. 95 (früher Art. 100a) Abs.

1 Satz 2 EG ergeben. Sollte die Bestimmung allerdings dahin auszulegen sein,

dass sich der Fristbeginn nach den Vorschriften des nationalen Rechts richtet,

wäre im Streitfall auf das Datum der Bekanntgabe des Zulassungsbescheids

abzustellen und der Antrag der Anmelderin auf Erteilung des ergänzenden

Schutzzertifikats rechtzeitig gestellt worden. Nach § 25 des deutschen Arznei-

mittelgesetzes wird der Zulassungsbescheid gegenüber dem Antragsteller mit

der Bekanntgabe wirksam (vgl. Kloesel/Cyran, Komm. zum AMG, § 25 AMG

Anm. Nr. 2; Sander, Komm. zum AMG, Erläuterungen zu § 25 Abs. 1 AMG).

Erst mit der Bekanntgabe liegt eine endgültige Genehmigung für das Inver-

kehrbringen (vgl. Art. 3 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1768/92) vor.

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3. Die weitere Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der Frist ab-

zustellen ist, wird daher nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die da-

hingehende Regelung in der VO (EWG) Nr. 1768/92 bejaht.

a) Eine Klärung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften steht, soweit ersichtlich, noch aus. Auch die Beantwortung

dieser Frage ergibt sich nicht klar und eindeutig aus der maßgeblichen Bestim-

mung des Gemeinschaftsrechts.

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b) In der nationalen Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, außer

dem Bundespatentgericht kein weiteres Gericht mit der Frage befasst, auf wel-

chen Zeitpunkt es für die Erteilung der Genehmigung ankommt. Das Bundespa-

tentgericht hat in zwei früheren Entscheidungen, die sich allerdings nicht auf

Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1768/92, sondern auf deren Art. 13 und 19 beziehen,

auf den Zeitpunkt des Erlasses (und nicht der Veröffentlichung oder der Zustel-

lung) der Genehmigung abgestellt (BPatGE 35, 276, 278 f. = GRUR 1996, 303;

BPatG, Urt. v. 19.2.2004 - 3 Ni 1/01 (EU), soweit ersichtlich nicht im Druck ver-

öffentlicht, juris-Rdn. 16, unter Hinweis auf eine von der EG-Kommission erstell-

te Übersicht, aus der sich ergebe, dass mit Ausnahme der Bundesrepublik

Deutschland in den übrigen EG-Staaten für die Wirksamkeit der arzneimittel-

rechtlichen Genehmigung das Datum der Unterschrift, nicht das der Zustellung

der Genehmigung entscheidend sei). Diese Auffassung hat das Bundespatent-

gericht auch in seinem zur Überprüfung stehenden Beschluss weiter vertreten.

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c) Im Schrifttum wird die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt unter-

schiedlich beantwortet. So stellen Schennen, Die Verlängerung der Patentlauf-

zeit für Arzneimittel im Gemeinsamen Markt, 1993, S. 62, unter Abstellen auf

das nationale Verfahrensrecht, und der Kommentar von Schulte, PatG, 7. Aufl.

2005, Rdn. 18 zu § 16a PatG (ebenso schon in der 6. Aufl.) auf die Zustellung

der Genehmigung ab, während die Kommentierungen von Ullmann/Grabinski in

Benkard, EPÜ, 2002, Rdn. 37 zu Art. 63 EPÜ, gestützt auf den Wortlaut der

gemeinschaftsrechtlichen Regelung, von Hacker in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003,

Rdn. 70 zu § 16a PatG, und von Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl.

2006, Rdn. 41 zu § 16a PatG das Datum der Erteilung (Ausstellung) der Ge-

nehmigung als maßgeblich ansehen; die Kommentierungen von Mes, PatG,

2. Aufl. 2005, sowie das österreichische Werk von Kucsko, Geistiges Eigentum,

2003, S. 1013, enthalten sich einer näheren Stellungnahme; das gilt auch für

die Erläuterungen zum sachlich übereinstimmenden schweizerischen Recht von

Bertischinger in Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäi-

sches Patentrecht, 2002, Rdn. 10.17 wie für das Lehrbuch von Kraßer, Patent-

recht, 5. Aufl. 2004, S. 605. Sredl (Das ergänzende Schutzzertifikat im deut-

schen Patentnichtigkeitsverfahren, GRUR 2001, 596, 598) verweist darauf,

dass sich die Rechtslage nach innerstaatlichem Recht verschiedener Mitglied-

staaten unterschiedlich darstellt, und dass die Genehmigung nach dem Recht

einer beträchtlichen Anzahl von Mitgliedstaaten bereits mit der Unterzeichnung

der Genehmigungsurkunde wirksam wird. Sie kommt daher zu dem Ergebnis,

dass bei der gebotenen einheitlichen und an Sinn und Zweck orientierten Aus-

legung der Verordnung auf das Datum der Ausstellung der Genehmigung abzu-

stellen sein werde.

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d) aa) Dass ein Verwaltungsakt wie der arzneimittelrechtliche Zulas-

sungsbescheid nach innerdeutschem Recht erst mit seiner Bekanntgabe wirk-

sam wird, wäre dann kein stichhaltiges Argument, wenn, wie in Frage 1 ange-

sprochen, die Regelung im Gemeinschaftsrecht erfolgt ist, denn diesem stünde

es frei, den Fristbeginn bereits an den bloßen Erlass des Verwaltungsakts an-

zuknüpfen.

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bb) Dagegen könnte mit der Rechtsbeschwerde sprechen, dass das Ab-

stellen allein auf das Datum des Erlasses des Zulassungsbescheids zu einer

Verkürzung der sechsmonatigen Frist führen kann. Dieses Argument wird in-

dessen dadurch relativiert, dass dem mit den Mitteln begegnet werden kann,

die das nationale Verfahrensrecht im Fall von Fristversäumnissen zur Verfü-

gung stellt (nach deutschem Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach § 123 PatG). Dass im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung nicht mehr

in Betracht kommt, ändert daran nichts.

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Außerdem würde die Frist, wenn für die Wirksamkeit der Genehmigung

nach dem innerstaatlichen Recht auf deren Bekanntgabe, nach Art. 7 Abs. 1

i.V.m. Art. 3 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1768/92 aber auf einen früheren Zeitpunkt

abzustellen wäre, zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Geneh-

migung noch nicht wirksam und dem Antragsteller noch gar nicht bekannt ist,

wobei zwischen dem Datum des Zulassungsbescheids und seiner Zustellung

regelmäßig aber wohl nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum liegen wird.

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4. Die richtige Beantwortung beiden Fragen ist der Regelung in Art. 7

Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1768/92 demnach nicht mit der notwendigen Eindeu-

tigkeit zu entnehmen. Danach ist es geboten, eine Vorabentscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften herbeizuführen.

Melullis

Keukenschrijver

Scharen

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.06.2005 - 15 W(pat) 59/03 -