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BGH Urteil vom 27.06.2007 – X ZR 156/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 156/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachbauentschädigung II

GemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli- chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5

Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 kann von Landwirten, die Nachbau hinsicht- lich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der Ver- einbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deut- schen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (veröffentlicht im Amtsblatt des Ge- meinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsur- teil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbau- entschädigung grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 % der Z-Lizenzgebühr verlangt werden.

BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit

der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung

von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-

den.

2

Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene und von den jetzigen Be-

klagten beerbte ursprüngliche Beklagte (nachfolgend: der Beklagte) baute in

seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Ge-

meinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorte "There-

sa" sowie Winterweizen der Sorten "Bandit", "Contur" und "Ritmo" nach.

3

Über diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft. Den

Abschluss einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen

dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflan-

zenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-

meinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirt-

schaft und Pflanzenzüchtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996),

das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssät-

zen abgelöst worden ist, lehnte er ab.

4

Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr

1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben,

auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet für

die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt

wird (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des

Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV).

Auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit

Rechnung vom 22. November 1999 von diesem eine Nachbaugebühr in Höhe

von insgesamt 2.317,19 DM (gleich 1.184,76 EUR).

5

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden

Klage zur Zahlung von 1.003,35 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandes-

gericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlung weiterer

181,41 EUR nebst Zinsen verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsan-

spruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen

worden ist.

6

Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV

zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 156/03, GRUR

2005, 240 - Nachbauentschädigung I):

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages be- messen wird?

2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei- ne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi- gung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Verein- barung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa- chen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In- krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

7

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit

zwei weitgehend parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil

seiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05--

9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int.

2006, 742) wie folgt erkannt:

1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt- schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein- schaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego- rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel- nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In- habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord- nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-

chenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge- teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf- fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wur- de. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha- bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In- habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti- kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.

Entscheidungsgründe

Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben.

I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen

ließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in

Höhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich

an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Ver-

mehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-

rin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der

Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr.

10

Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der

GemSortV geschützten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verord-

nung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht

zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen

vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 der Ver-

ordnung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkommens ent-

scheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttre-

ten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 am 24. Dezember 1998 begründete

Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine

Übergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen.

11

Die Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die

Nachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Das müsse gelten, obgleich

das Kooperationsabkommen erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und

veröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Veröffentlichung nach

Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die

Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Er-

wägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei.

Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung

(EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fas-

sung für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, vielmehr sei die Vereinbarung

als Leitlinie oder Anhaltspunkt auch heranzuziehen, soweit sich aus ihr ein hö-

herer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der

Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu

20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche

Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %.

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II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-

gung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-

gung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen

Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den

Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-

gung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechneri-

sche Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Ko-

operationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht

sortenspezifische fiktive Nachbaugebühr.

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III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in

Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-

spruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter

nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5

Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und

dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier

interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperations-

abkommens kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-

den, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf

die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die

Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wo-

nach sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entschädigung in Höhe

von 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-

ten Betrags als fester Satz ergibt.

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2. Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperations-

abkommen 1996 als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Par-

teien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Kläge-

rin zugesprochen worden ist. Damit hat es letztlich auf das Kooperationsab-

kommen 1996 zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach

der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften noch nicht möglich war. Der Senat versteht

Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, dass vor Mitteilung und Veröffent-

lichung der Vereinbarung diese dem Vergütungsanspruch nicht - und damit

auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann.

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Vielmehr hätte sich nach dem Erkenntnis des Gerichtshofs das Beru-

fungsgericht für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5

der Verordnung (EG) Nr. 1768/95

in der durch die Verordnung (EG)

Nr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von

Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen

Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof Rdn. 46, 47)

zubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-

chenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der

Verordnung Nr. 2605/98 dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2).

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3. Danach hätte sich indessen keine höhere Entschädigungsverpflichtung

des Beklagten als die Entschädigung ergeben, die das Berufungsgericht der

Klägerin zugesprochen hat. Zugrunde zu legen ist entsprechend den Vorgaben

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für das Wirtschaftsjahr

1998/1999 ein Lizenzsatz in Höhe von 50 % der Z-Lizenz. Dieser Lizenzsatz ist

für die Folgezeit für den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwi-

schen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten nicht vor-

liegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verord-

nung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor Mitteilung und Ver-

öffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. Gerichtshof

Rdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im Sinn des

Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV dar. Nr. 3 des Tenors der Ent-

scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften schließt es

nämlich aus, auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte

und veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zurückzugreifen.

Dagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin noch verbleibende

subsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der

durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung selbst als mögli-

chen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbesondere besser

geeigneter Anhaltspunkte sieht der Senat die dort genannte Entschädigung als

die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV an.

Darauf, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gelten-

den Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, kommt es dabei nicht

in entscheidungserheblicher Weise an.

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4. Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Klägerin eine Haupt-

sacheforderung, die den von den Vorinstanzen der Klägerin zuerkannten Be-

trag jedenfalls nicht überschreitet. Das Berufungsurteil ist deswegen nicht zu-

gunsten der Klägerin abzuändern.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3278/01 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 188/02 -