BGH Urteil vom 13.09.2005 – X ZR 170/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. September 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Auskunftsanspruch bei Nachbau II
GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm
a) Der Landwirt ist einem Sortenschutzinhaber nur insoweit zur Nachbauaus- kunft und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sorten- schutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt Ernte- gut einer bestimmten, zugunsten des Sortenschutzinhabers geschützten Sorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird.
b) Zugunsten der Inhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht be- stehen, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vereinbarten Ko- operationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" (Kooperationsab- kommen) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterla- gen des Landwirts.
c) Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängi- gen Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen be- nachteiligt den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben un- angemessen.
BGH, Urt. v. 13. September 2005 - X ZR 170/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Landwirt im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten,
die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesver-
bandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter
der Klägerin ist, auf Nachprüfung von dem Beklagten abgegebener Nachbau-
erklärungen in Anspruch.
Für die von der Klägerin bezeichneten Pflanzensorten besteht oder be-
stand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder
nach nationalem Recht. Der Beklagte gab 1998 eine Erklärung über den von
ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 betriebenen Nachbau ab, wobei er die unter
Nr. 3 angebotene Veranlagung nach dem Kooperationsmodell "Landwirtschaft
und Pflanzenzüchtung" vom 3. Juni 1996 (Kooperationsabkommen) wählte. Die
Rückseite des dazu von dem Beklagten unterzeichneten Formulars wies fol-
genden Text auf (Absatznumerierung in Nr. 5 hinzugefügt):
Nachbauvereinbarung
Mit der Wahl des Veranlagungsverfahrens gemäß Ziffer (3) der umseitigen Nachbauerklärung und Unterzeichnung und Rücksendung derselben, wird die in dem zwischen dem Deutschen Bauernverband und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter vereinbarten Kooperationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen") vorge- sehene Vereinbarung zwischen dem Landwirt einerseits und den in Schaubild 1 bezeichneten Sortenschutzinhabern ("Züchtern") - vertreten durch die Saat- gut-Treuhandverwaltungs GmbH, Bonn (STV) - andererseits nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen.
1. Vertragssorten
Diese Vereinbarung bezieht sich auf geschützte Pflanzensorten ("Vertragssor- ten") der am Kooperationsabkommen teilnehmenden Züchter - siehe Anlage "Ratgeber zur Nachbauerklärung".
2. Saat-/Pflanzgutwechselklasse
Die Einstufung in die Saat-/Pflanzgutwechselklasse ergibt sich aus dem Ver- hältnis der Gesamtanbaufläche der betreffenden Fruchtart des Landwirts zu der mit Zertifiziertem Saat- und Pflanzgut - Importe eingeschlossen - bestell- ten Anbaufläche der betreffenden Fruchtart. …
3. Nachbaugebühren
Landwirt zahlt an die durch die STV vertretenen Züchter für den Nachbau von aus lizenzierter Erzeugung stammendem Z-Saat-/Pflanzgut der Vertragssor- ten - mit Ausnahme von Speisefrühkartoffeln der Reifegruppe 1 - Gebühren. Deren Höhe pro Hektar Nachbaufläche ergibt sich auf der Grundlage der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Saat-/Pflanzgutwechsel- klasse aus dem Schaubild 2. …
4. Z-Lizenzgebühren-Rabatt
Die STV zahlt im Namen und für Rechnung der Züchter an den Landwirt, ge- mäß Schaubild 2 einen Z-Lizenzgebühren-Rabatt für aus lizenzierter Erzeu- gung stammendes Z-Saat-/Pflanzgut von Vertragssorten. Hierzu ist Ziffer (3) der umseitigen Nachbauerklärung vollständig anzukreuzen. …
5. Verfahren
(1) Die Feststellung des Saatgutwechsels, die Feststellung und Abrechnung der Nachbaugebühren und Z-Lizenzgebühren-Rabatte sowie die Rechnungs-
stellung/Gutschrifts-erteilung an den Landwirt, erfolgen durch die STV im Namen und für die Rechnung der Züchter, auf der Grundlage der Angaben und Nachweise des Landwirts.
(2) Der Landwirt fügt Kopien der Belege über den Bezug des Zertifizierten Saat- und Pflanzgutes und für den Fall der Beanspruchung von Z-Lizenzgebühren-Rabatt, Kopien der Belege über die Aufbereitung des Nachbausaat- und -pflanzgutes der Nachbauerklärung bei.
(3) Die STV behält sich vor, die Richtigkeit der Angaben im Rahmen von Stichprobenkontrollen festzustellen. Die STV ist berechtigt, im Namen der Züchter die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte nach Anmeldung einzusehen und zu überprüfen.
(4) Der Landwirt wird der STV bei Stichprobenkontrollen geeignete Nachweise (insbesondere Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat-/Pflanzgutkategorie nebst Anerken- nungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben; Belege über die Auf- bereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut; Saatgutbescheinigungen; Flächen- verzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis) vorlegen.
(5) Die STV wird dem Landwirt nach Beendigung einer jeden Aus- saat-/Pflanzsaison auszuzahlenden Z-Lizenzgebühren-Rabatte und die von dem Landwirt zu entrichtenden Nach- baugebühren übersenden. Die STV ist zur Verrechnung berechtigt. …
Abrechnung
über
eine
die
6. Geltungsdauer
Die Vereinbarung gilt für den Anbau zur Ernte 1998.
7. Schlußbestimmungen
…
Im darauffolgenden Wirtschaftsjahr gab der Beklagte eine entsprechen-
de, jedoch nicht unterzeichnete Erklärung ab.
Eine Ende des Jahres 2002 von der Klägerin verlangte Kontrolle seiner
Angaben verweigerte der Beklagte.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, näher bezeichnete Nach-
weise zu den von ihm übermittelten Nachbauerklärungen zu erbringen. Die
weitergehende Klage auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des
Beklagten hat es abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin die Klageansprüche auf (im Wesentli-
chen) sämtliche Sorten der Sortenschutzinhaber ausgedehnt, deren Rechte sie
wahrnimmt.
Insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung - ebenso wie die An-
schlussberufung des Beklagten - zurückgewiesen. Hingegen hat es über das
erstinstanzliche Urteil hinaus den Beklagten hinsichtlich der von ihm in der
Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 angegebenen Sorten verur-
teilt, der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusam-
menhang mit dem vom ihm durchgeführten An- und Nachbau zu gewähren
(OLG Düsseldorf, InstGE 5, 31).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihre zweitinstanzlich abgewiesenen Anträge weiter.
Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Die Klägerin könne vom Beklagten hinsichtlich derjenigen
Sorten, die er nach dem Inhalt seiner für dieses Jahr abgegebenen Nachbau-
erklärung im Wirtschaftsjahr 1997/98 nachgebaut habe, Einsicht in seine Un-
terlagen verlangen. Dieser Anspruch ergebe sich aus Nr. 5 der zwischen dem
Beklagten und den von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern abge-
schlossenen Nachbauvereinbarung. Die Klausel verstoße weder gegen § 3
noch gegen § 9 AGBG. Das Einsichtsrecht, das sich die Sortenschutzinhaber
ausbedungen hätten, gehe nur geringfügig über die gesetzliche Verpflichtung
des Landwirts hinaus, geeignete Nachweise für seine Angaben zu erbringen,
und entspreche einer in Lizenzverträgen üblichen Regelung. Die Verpflichtung
bestehe allerdings nur hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Sorten,
denn mit der Nachbauvereinbarung sollten (nur) Einzelheiten hinsichtlich des
zulässigen Nachbaus des jeweiligen Landwirts geregelt werden. Auch weiter-
gehende gesetzliche Ansprüche stünden den Sortenschutzinhabern nicht zu,
da es an den erforderlichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der
Beklagte weitere als die von ihm angegebenen Sorten nachgebaut habe.
II.
Das hält im Ergebnis wie in der Begründung der revisionsrechtli-
chen Nachprüfung stand.
1.
Die Herleitung des Einsichtsanspruchs aus Nr. 5 der von der Klä-
gerin vorformulierten Nachbauvereinbarung wird von der Revision als ihr güns-
tig hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der
Auslegung der Vereinbarung verkannt, dass die Vereinbarung zwischen dem
Beklagten und sämtlichen von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern
zustande gekommen sei und Maßstab für die einschlägige Gebührenstaffel und
die gewährten Z-Lizenzgebührenrabatte (Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung) nicht
das einzelne Schutzrecht, sondern der gesamte Anbau von Z-Saatgut aller in
dem Pool der Klägerin bereitgestellten Sorten sei.
Das Berufungsgericht hat die Nachbauvereinbarung - die das Revisi-
onsgericht aufgrund der bundesweiten Verwendung des Formularvertrages
durch die Klägerin ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts be-
urteilen kann - zutreffend ausgelegt. Die Vereinbarung enthält keine Lizenzein-
räumung durch die Inhaber der Sortenschutzrechte, die diesen als Lizenzge-
bern Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten als Lizenznehmer geben könnte.
Vielmehr gestalten sie das gesetzliche Lizenzverhältnis aus, das nach § 10a
Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV zwischen dem Inhaber der jeweiligen
Sorte und dem Landwirt dadurch zustande kommt, dass der Landwirt von der
Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht (vgl. BGHZ 149, 165, 175 - Aus-
kunftsanspruch bei Nachbau I). Auch wenn die Vereinbarung zwischen allen
Sortenschutzinhabern, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, und dem Land-
wirt geschlossen wird, so steht doch der Anspruch auf Zahlung einer angemes-
senen Entschädigung nur denjenigen Sortenschutzinhabern zu, deren Sorten
der Landwirt nachbaut. Nur diese Sortenschutzinhaber können Anspruch auf
die Beifügung der Belege über den Bezug des zertifizierten Saat- und Pflanz-
guts haben, die Nr. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vorsieht. Der Landwirt hat daher
keine Veranlassung, das hieran anknüpfende Kontrollrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz
1 auf andere als ebendiese Sortenschutzinhaber zu beziehen.
Daran ändert auch der in Nr. 4 der Vereinbarung vorgesehene Z-
Lizenzgebührenrabatt nichts. Denn auch wenn dieser sortenübergreifend ge-
währt wird, so bleibt es doch bei der Beschränkung der wechselseitigen An-
sprüche auf die nachgebauten Sorten und deren Inhaber.
Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der weitere Text der Nr. 5
Abs. 3 sowie Nr. 5 Abs. 4 gewisse Anhaltspunkte für ein weitergehendes Kon-
trollrecht enthalten. Zum einen soll die Klägerin nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 be-
rechtigt sein, "die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegen-
stand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäf-
te" einzusehen. Zum anderen soll der Landwirt nach Nr. 5 Abs. 4 u.a. "Rech-
nungen über Käufe von Z-Saatgut/Pflanzgut" und ein Flächenverzeichnis vor-
legen. Da nach Nr. 5 Abs. 2 bereits der Nachbauerklärung Kopien der Belege
über den Bezug des (angegebenen) zertifizierten Saat- und Pflanzguts beizu-
fügen sind, könnte dies für sich genommen dafür sprechen, dass sich die Sor-
tenschutzinhaber das Recht einer umfassenden Nachprüfung einräumen las-
sen wollten, in welchem Umfang der Landwirt geschützte Sorten nachgebaut
hat.
Das reicht jedoch nicht aus, um die Vereinbarung in diesem Sinne aus-
zulegen. Denn sowohl das Einsichtsrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 als auch der
Vorlageanspruch in Nr. 5 Abs. 4 sind auf die in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 vorgesehe-
ne Stichprobenkontrolle bezogen, die sie näher ausgestalten. Daher verbietet
es sich, sie von dem Zweck zu lösen, die Richtigkeit der von dem Landwirt ge-
machten Angaben über den Nachbau bestimmter Sorten zu überprüfen. Daran
ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand nichts, dass
der Sortenschutzinhaber, dessen Sorte in der Nachbauerklärung des Landwirts
bezeichnet ist, ein Interesse daran haben mag, die gesamten Angaben zum
An- und Nachbau der betreffenden Pflanzenart zu überprüfen, wenn hiervon
nach dem vereinbarten Entgeltsystem die anwendbare Gebührenstaffel oder
die zutreffende Berechnung eines etwa
in Anspruch genommenen Z-
Lizenzgebührenrabatts abhängt. Denn auch hieraus ergibt sich nichts für das
von der Revision verfolgte Nachprüfungsrecht anderer Sortenschutzinhaber.
Im Übrigen würde der Landwirt durch ein von dem Zweck, die Angaben
zum Nachbau einer bestimmten Sorte nachzuprüfen, gelöstes Einsichts- und
Vorlagerecht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt; eine so verstandene Regelung wäre daher - sofern ihr nicht
schon Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte - nach § 9 AGBGB (jetzt
§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Denn da - wie noch auszuführen ist - den Inha-
bern von Sortenschutzrechten, solange sie nicht über einen Anhaltspunkt dafür
verfügen, dass der Landwirt eine für sie geschützte Sorte nachgebaut hat, nicht
einmal ein Auskunftsanspruch zusteht, stellt es eine unangemessene Benach-
teiligung des Landwirts dar, ihn einem Einsichtsrecht eines Sortenschutzinha-
bers zu unterwerfen, das unabhängig davon ist, ob der Landwirt eine für diesen
geschützte Sorte nachgebaut oder auch nur hierfür geeignetes Saat- oder
Pflanzgut bezogen hat. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin
die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt.
Hierdurch verändern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder
inhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzel-
nen Sortenschutzinhabern zustehen. Als Prozessstandschafter kann die Kläge-
rin vielmehr nur - mit Wirkung für und gegen die einzelnen Sortenschutzinha-
ber - deren jeweilige Rechte in dem Umfang geltend machen, in dem sie dem
einzelnen Rechtsinhaber zustehen und auch von ihm selbst durchgesetzt wer-
den könnten.
Daher kann auch der vom Oberlandesgericht Braunschweig (Urt. v.
16.12.2004 - 2 U 83/04) geteilten Erwägung der Revision nicht beigetreten wer-
den, die von ihr angenommenen Pflichten des Landwirts ergäben sich bereits
als Nebenpflicht "aus der erteilten Nachbaulizenz". Denn von einer Nachbauli-
zenz kann nur insoweit gesprochen werden, als der Landwirt tatsächlich von
einem ihm vom Gesetz eingeräumten, auf eine bestimmte Sorte bezogenen
Nachbaurecht Gebrauch macht.
3.
Ebenso ohne Erfolg muss die Rüge der Revision bleiben, das Be-
rufungsgericht habe zu Unrecht einen gesetzlichen, nicht auf die als nachge-
baut bezeichneten Sorten beschränkten Anspruch auf Vorlage von Nachweisen
verneint. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 1 lit. a Nach-
bauV, noch besteht er nach deutschem Recht.
a) Wie die Revision einräumt, bezieht sich die Nachweispflicht in
Art. 14 NachbauV auf dieselben Sorten, hinsichtlich deren der Landwirt nach
Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV Informationen übermitteln
muss. Die Informationspflicht besteht jedoch nur für diejenigen Sorten, für die
der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem
Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen. Insoweit gilt
nichts anderes als für die Informationspflicht des Aufbereiters (Sen.Urt. v.
30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften
in der Rechtssache Schulin gegen Saatgut-Treuhand (Urt. v.
10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR 2003, 868) kann Art. 14 Abs.
3 GemSortV nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemein-
schaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Be-
stimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn
er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungs-
zwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwen-
det oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von
Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat. Der Gerichtshof hat
damit die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Frankfurt verneint, ob die Vor-
schrift dahin auszulegen sei, dass der Inhaber einer geschützten Sorte von
jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unab-
hängig davon verlangen könne, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestün-
den, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Art. 13 Abs.
2 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zu-
mindest - sonst in seinem Betrieb verwendet habe oder dies beabsichtige. In
Übereinstimmung damit, dass der Informationsanspruch jeweils dem Inhaber
der einzelnen Sorte zusteht, hat der Gerichtshof zu Art. 8 NachbauV ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nur auf den betreffenden Sorten-
schutzinhaber und den betreffenden Landwirt abstelle (Rdn. 61); es ist eine
Rechtsbeziehung zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber erfor-
derlich (Rdn. 59). Dementsprechend sind auch die nachfolgenden Aussagen
auf die individuelle Rechtsposition des Inhabers des einzelnen Sortenschutz-
rechts bezogen: Da es zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig sei,
seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze
nicht die Feststellung ermögliche, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeug-
nisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen worden sei, und zum
anderen die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des
Landwirts geschützt werden müssten, müsse der Sortenschutzinhaber berech-
tigt sein, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen An-
haltspunkt dafür verfüge, dass dieser von der Ausnahmeregelung des Art. 14
Abs. 1 Gebrauch mache (Rdn. 63). Da ein solcher Anhaltspunkt genügt, ist
auch die in Art. 8 Abs. 2 lit. b vorgesehene Information darüber, ob der Land-
wirt eine Sorte überhaupt nachgebaut hat, entgegen der Auffassung der Revi-
sion keineswegs sinnlos (Rdn. 64). Schließlich verdeutlichen die Aussagen des
Gerichtshofs zu den dem Sortenschutzinhaber möglichen Vorkehrungen gegen
eine Aushöhlung seiner Rechte den sortenbezogenen Ansatz der Verordnung.
Der Gerichtshof weist nämlich darauf hin, dass es dem Sortenschutzinhaber
möglich sein müsse, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er über Namen und
Anschrift der Landwirte verfüge, die Vermehrungsmaterial einer seiner ge-
schützten Pflanzensorten erwürben (Rdn. 66). Die anschließende Feststellung,
dass der Sortenschutzinhaber, wenn er die gebührenden Vorkehrungen treffe,
einen Anhaltspunkt dafür erhalten könne, dass ein Landwirt von dieser Aus-
nahmeregelung Gebrauch gemacht habe, und bei diesem die relevanten Infor-
mationen einholen könne (Rdn. 70), sind sinnvoll nur auf diejenigen Sorten zu
lesen, bei der die erforderlichen Anhaltspunkte vorliegen.
Bestätigt wird dieses Verständnis durch das Urteil des Gerichtshofs vom
14. Oktober 2004 (C-336/02, GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brange-
witz). Denn dort nimmt der Gerichtshof die Wertungen aus Rdn. 63 des Urteils
"Schulin" wörtlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Randnum-
mer auf und leitet aus ihnen ab, dass der Sortenschutzinhaber berechtigt sein
müsse, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner geschützten Sorten
zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser
das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis
zum Zweck des Anbaus aufbereitet habe oder aufzubereiten beabsichtige
(Rdn. 53).
Da das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - die notwen-
digen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte andere als die von ihm angege-
benen Sorten nachgebaut hat oder dies beabsichtigt, nicht festgestellt hat, hat
es insoweit zu Recht einen Auskunftsanspruch und damit auch einen Anspruch
auf Vorlage von Nachweisen verneint.
b)
Soweit die Klägerin den entsprechenden Anspruch auf deutsche
Sortenschutzrechte stützt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn der Aus-
kunftsanspruch nach § 10a Abs. 6 SortG besteht nur gegenüber Landwirten,
die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, und ist damit gleich-
falls sortenbezogen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668
- Aufbereiter).
4.
Ob aus den zu 2 angesprochenen Erwägungen der Nachprü-
fungsanspruch des einzelnen Sortenschutzinhabers über die Angaben hinaus-
reichen kann, die der Landwirt gerade zu der in der Nachbauerklärung be-
zeichneten Sorte gemacht hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Ent-
scheidung. Denn die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das
Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin die ihr
zuerkannten Nachweise über die von dem Beklagten in seinen Nachbauerklä-
rungen angeführten Sorten hinaus "für weitere Sorten aus ihrem Sortenver-
zeichnis fordert". Den sachlichen Umfang der Verurteilung, auf die das Beru-
fungsgericht zugunsten der Inhaber der in seiner Urteilsformel bezeichneten
Sorten erkannt hat, beanstandet die Revision nicht und könnte sie auch nicht
mit Erfolg beanstanden, da das Berufungsurteil insoweit dem Berufungsantrag
der Klägerin entspricht. Ein etwaiger weitergehender Anspruch der einzelnen
Sortenschutzinhaber erstreckte sich jedenfalls nicht auf das gesamte Saat- und
Pflanzgut des Beklagten, der sowohl verschiedene Getreidearten als auch Fut-
tererbsen, Ackerbohnen und Kartoffeln angebaut hat. Er ist daher im Beru-
fungsantrag auch nicht als Minus enthalten, und die Revision zeigt auch nicht
auf, dass die Klägerin ihn der Sache nach in den Tatsacheninstanzen geltend
gemacht hätte.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2004 - 4 a O 214/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2004 - I/2 U 18/04 -