BGH Urteil vom 27.06.2007 – X ZR 158/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 158/03
URTEIL
Verkündet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
SortG § 10a Abs. 3, 4; GemSortV (VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 14 Abs. 3, NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnah- meregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5
Nachbauentschädigung IV
Für die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschütz- ten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Land- wirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüch- ter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsab- kommen 1996", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts im Senatsurteil vom 13.9.2005 vom 16.8.1999; auszugsweise auch - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abge- druckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 158/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird,
wird das am 25. September 2003 verkündete Urteil des 2. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Braunschweig abgeändert und insge-
samt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird,
wird das am 13. November 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkam-
mer des Landgerichts Braunschweig im Kostenausspruch aufgeho-
ben und im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte unter
Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Kläge-
rin 306,80 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 zu zah-
len.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Siebtel
und der Beklagte drei Siebtel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit
der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung
von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-
den.
Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-
schaftsjahr 1998/1999 nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar
Wintergerste der Sorten "Theresa" und "Duet" sowie Winterweizen der Sorte
"Ritmo" und Kartoffeln der Sorte "Solara" sowie nach nationalem Recht ge-
schützte Kartoffeln der Sorten "Cilena", "Linda", "Rikea" und "Secura" nach. Er
hat der Klägerin hierüber Auskunft erteilt.
Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem
Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-
züchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-
meinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-
wirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen
1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergü-
tungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen.
Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr
1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-
ben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet
für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14
Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über
den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf
Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt wird (§ 10a Abs. 3
Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 14. April 2000 vom Beklagten
Nachbaugebühren in Höhe von insgesamt 1.989,88 DM. Der Beklagte beglich
lediglich einen Teilbetrag von 643,64 DM. Den Differenzbetrag (688,32 EUR)
hat die Klägerin verzinslich gerichtlich geltend gemacht.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-
den Klage zur Zahlung von 82,46 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich dabei
darauf gestützt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Höchstbeträge des
Kooperationsabkommens 1996 beschränke, d.h. bei Wintergerste von 12,80
DM/ha, bei Winterweizen von 14,40 DM/ha und bei Kartoffeln von 100 DM/ha.
Für die Kartoffelsorte "Solara" belaufe sich die Entschädigung dagegen auf
50 % der Z-Lizenzgebühr, mithin auf 7,00 DM/dt, da für sie das Kooperations-
abkommen noch nicht heranzuziehen sei. Einschließlich der hinzutretenden
Mehrwertsteuer ergebe sich eine Gebührenforderung von insgesamt 804,91
DM, auf die bereits 643,64 DM bezahlt seien. Die Berufung der Klägerin ist er-
folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den
Vorinstanzen zugesprochen worden ist.
Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV
zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 158/03, im Druck
nicht veröffentlicht; Vorlagebeschluss
im ähnlich gelagerten Verfahren
X ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I):
1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädi- im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) gung Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt,
wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemes- sen wird?
2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei- ne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi- gung bei gesetzlicher Veranlagung?
Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?
3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver- einigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern- elementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?
Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In- krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?
4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?
5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschä- digungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit
zwei teilweise parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil
seiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05
- 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int.
2006, 742) wie folgt erkannt:
1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt- schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein- schaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego- rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel- nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeu- gung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.
2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In- habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord- nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre- chenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.
3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge- teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf- fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab- satz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord- nung Nr. 2605/98 vorgesehenen.
4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha- bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In- habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti- kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen
ließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in
Höhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich
an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Ver-
mehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-
rin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr.
Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach ge-
meinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Wintergetreidesorten komme
Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das
Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe.
Für Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-
nung (EG) Nr. 2605/98 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Ab-
kommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon
bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) be-
gründete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für
eine Übergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die
Nachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999
habe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits
vorgelegen, wenn sie auch erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und
veröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Veröffentlichung nach
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die
Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Er-
wägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei.
Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten
Fassung für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, sondern die Vereinbarung
als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer
Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Ver-
einbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 %
Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstär-
ke mal pauschale Lizenz mal 80 %.
II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-
gung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-
gung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen
Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den
Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-
gung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechneri-
sche Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Ko-
operationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht
sortenspezifische fiktive Nachbaugebühr.
III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in
Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-
spruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter
nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5
Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und
dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier
interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperations-
abkommens kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-
den, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf
die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wo-
nach sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entschädigung in Höhe
von 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-
ten Betrags als fester Satz ergibt.
2. Das Landgericht hat außer bei der Kartoffelsorte "Solara" den Satz,
der sich nach dem Kooperationsabkommen 1996 als Höchstsatz ergibt, und
der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, der Klageforderung
zugrunde gelegt, soweit diese der Klägerin zugesprochen worden ist; das Beru-
fungsgericht hat hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung für die Sorte "Sola-
ra" offen gelassen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen sei, weil die
Klägerin insoweit durch die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls nicht be-
schwert sei. Damit haben die Vorinstanzen für alle Sorten mit Ausnahme der
Kartoffelsorte "Solara" letztlich auf das Kooperationsabkommen 1996 zurück-
gegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der für das weitere
Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften bei nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten noch nicht
möglich war. Der Senat versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin,
dass vor Mitteilung und Veröffentlichung der Vereinbarung diese dem Vergü-
tungsanspruch nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt
werden kann.
Vielmehr hätten sich die Vorinstanzen nach dem Erkenntnis des Ge-
richtshofs für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von
Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen
Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof, Rdn. 46,
47) zubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der ent-
sprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten
der Verordnung Nr. 2605/98 hätten dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2).
3. Für die nach nationalem Recht geschützten Kartoffelsorten "Cilena",
"Linda", "Rikea" und "Secura" gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Ge-
meinschaftsrecht geschützten Sorten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur
Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch
nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des
Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts zwar im
Grundsatz entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen
Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Auf das
Kooperationsabkommen 1996 kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 aber
schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil dadurch eine nicht angemes-
sene und vom Gesetzgeber auch ersichtlich nicht gewollte Differenzierung hin-
sichtlich der Vergütung für den Nachbau national und gemeinschaftsrechtlich
geschützter Sorten einträte. Vielmehr ist auch hier auf einen Satz von 50 % der
Z-Lizenz zurückzugreifen (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch
zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364;
Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders. in Busse,
PatG, 6. Aufl. 2003, § 9c (RegE) Rdn. 14; ders., Das "Landwirteprivileg" im na-
tionalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Fest-
schrift für Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474; Kühnen in Schulte, PatG, 7. Aufl.
PatG Rdn. 21 f.; LG Frankfurt am Main AgrarRecht 2001, 328, 329). Demnach
ist der Satz von 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Li-
zenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen
Kategorie auch für die nachgebauten national geschützten Sorten heranzuzie-
hen.
4. a) Der für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei nach Gemeinschafts-
recht wie nach dem Sortenschutzgesetz zugrunde zu legende Lizenzsatz ist für
die Folgezeit im Gemeinschaftsrecht für den Fall gesetzlich normiert, dass eine
Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von
Landwirten nicht vorliegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor
Mitteilung und Veröffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl.
Gerichtshof Rdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im
Sinn der gesetzlichen Regelungen sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im
nationalen Recht dar. Nr. 3 des Tenors der Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften schließt es nämlich aus, für nach Gemein-
schaftsrecht geschützte Sorten auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch
nicht mitgeteilte und veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt
zurückzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin
noch verbleibende subsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung
selbst als möglichen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbe-
sondere besser geeigneter Anhaltspunkte und auch unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gel-
tenden Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, sieht der Senat die
dort genannte Entschädigung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3
4. Gedankenstrich GemSortV wie des § 10a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SortG
an.
b) Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Klägerin eine Haupt-
sacheforderung von 50 % der Z-Lizenz, somit von 1.243,68 DM, auf die der
Beklagte vorprozessual bereits 643,64 DM bezahlt hat. Bei Klageerhebung
stand damit zugunsten der Klägerin noch ein Betrag von 600,04 DM (gleich
306,80 EUR) offen. Hierauf hat das Landgericht der Klägerin bereits einen Be-
trag von 82,46 EUR zugesprochen, so dass zugunsten der Klägerin ein weite-
rer zu erstattender Hauptsachebetrag von 224,34 EUR verbleibt, der wie die
bereits zugesprochene Hauptsacheforderung unter dem Gesichtspunkt der
Prozesszinsen zu verzinsen ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3354/01 (742) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 186/02 -