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BGH Urteil vom 28.06.2007 – 3 StR 140/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

28. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Verabredung zu einem Verbrechen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten H. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten K. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Stade vom 3. November 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

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1. Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, die Tötung der Ehefrau des Angeklagten H. verabredet zu haben.

Nach dem festgestellten Sachverhalt entwickelte sich zwischen den be-

reits anderweitig verheirateten Angeklagten ein Liebesverhältnis. Nachdem der

Angeklagte H. geäußert hatte, dass eine Scheidung "mit dem Haus und

den vier Kindern" sein finanzieller Ruin sei und es eine gemeinsame Zukunft

nur gebe, wenn seiner Ehefrau etwas zustoße, strebten beide Angeklagte deren

Tötung ernsthaft an. Die Angeklagte K. schlug vor, sie besorge Gift, das

der Angeklagte H. seiner Ehefrau beibringen solle. Dies lehnte der Ange-

klagte H. ab, da der Verdacht sogleich auf ihn falle, und machte den

Gegenvorschlag, dass er eine Gelegenheit arrangieren könne, bei der die An-

geklagte K. Gift in eine Getränkeflasche geben könne. Zwischen beiden

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Angeklagten war es noch zu keiner Einigung über die Modalitäten der Tatbege-

hung gekommen, als die Pläne vorzeitig aufgedeckt wurden.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Verabredung eines

Verbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB verneint, weil es für eine hinreichende

Konkretisierung der Tat noch weiterer Vereinbarungen über Ort, Zeit und Art

der Ausführung bedurft hätte.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die

rechtliche Bewertung des Landgerichts hält einer Nachprüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass

eine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB - soweit hier von Bedeutung -

drei Elemente aufweisen muss:

- den Entschluss von mindestens zwei Personen,

- jeweils als Mittäter

- ein bestimmtes Verbrechen zu begehen.

Mit der Annahme, die letztgenannte Voraussetzung sei nur gegeben,

wenn Ort, Zeit und Art der Ausführung verbindlich festgelegt seien, hat sie indes

einen zu engen, unzutreffenden Maßstab angelegt.

b) Die Verabredung eines Verbrechens setzt nicht die Festlegung aller

Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass diese

in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Insoweit gilt nichts anderes

als für die Absprache eines Tatplans von Mittätern nach § 25 StGB oder die

Bestimmtheit der zu begehenden Tat bei der Anstiftung nach § 26 StGB (Roxin

in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 66; Hoyer in SK-StGB § 30 Rdn. 54; für den Anstifter-

vorsatz BGHSt 34, 63, 66; BGH NStZ 1996, 434). Eine strafbare Verabredung

wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der ge-

planten Ausführung im Einzelnen noch offen bleiben (BGH MDR 1960, 595;

RGSt 69, 164).

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Auch aus der vom Landgericht zum Beleg für seine engere Auffassung

herangezogenen Passage bei Tröndle/Fischer (StGB 54. Aufl. § 30 Rdn. 12),

wonach die Verabredung nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert sein

müsse, folgt nichts anderes. Denn diese bezieht sich auf die Entscheidung

BGHR StGB § 30 Abs. 2 Mindestfeststellung 1 (= StV 1994, 528), bei der die

Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe sich an der geplanten Tötung

als Mittäter beteiligen wollen, als unzureichend belegt beanstandet worden ist,

weil die Absprache "nach Ort und Zeit, insbesondere aber hinsichtlich ihres In-

halts - jedenfalls was die vorgesehenen Tatbeiträge jedes einzelnen Beteiligten

betrifft - so wenig konkretisiert war, dass die Annahme, die Angeklagten hätten

als Mittäter (und damit nicht nur als Gehilfen) an der Tat mitwirken wollen, keine

ausreichende Grundlage hatte".

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c) Hier war die in Aussicht genommene Tat ausreichend konkretisiert.

Nach den Feststellungen waren die Angeklagten fest entschlossen, in gemein-

schaftlichem Zusammenwirken und im gemeinsamen Interesse (um eine ge-

meinsame Zukunft zu ermöglichen) also als Mittäter die Tötung der Ehefrau des

Angeklagten H. herbeizuführen, wobei beide erwogen hatten, ihr Gift

beizubringen. Damit waren Tatbeteiligte, Tatbestand (§ 212 bzw. § 211 StGB),

Tatmittel, Tatopfer und Tatmotiv beschrieben. Offen blieb lediglich, bei welcher

geeigneten Gelegenheit und in welcher konkreten Arbeitsteilung die Ausführung

erfolgen sollte. Dies vermag die Bestimmtheit der verabredeten Tat nicht in

Frage zu stellen.

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3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung und Entschei-

dung. Dabei weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Frage, ob die Angeklagten bereits einen festen Tatentschluss ge-

fasst hatten, wird näher zu untersuchen sein. Grundsätzlich ist auch bei unsi-

cherer Tatsachengrundlage eine feste Verabredung (Tatbegehung auf welche

Weise auch immer) möglich; ob sie im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage (vgl.

BGHSt 12, 306, 309; Roxin aaO Rdn. 61). Dabei kommt es entscheidend dar-

auf an, ob das Ob der Tötung bereits fest beschlossen und nur noch das Wie

der konkreten Tatausführung offen war, oder ob die Beteiligten nur allgemein

tatgeneigt waren, sich aber vorbehalten hatten, erst dann endgültig den Tatent-

schluss zu fassen, wenn die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Erbrin-

gung der jeweiligen Tatbeiträge, feststehen.

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b) Sollte der neue Tatrichter danach von einem festen Tatentschluss

ausgehen, wird weiter zu prüfen sein, ob sich die Abrede jeweils auf die Erbrin-

gung eines mittäterschaftlichen Tatbeitrags richtete. Angesichts der beiderseiti-

gen Tatherrschaft und des hohen gemeinsamen Tatinteresses wird Mittäter-

schaft aber unabhängig vom Gewicht der jeweiligen Tatbeiträge nahe liegen.

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c) Lässt sich keine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB feststel-

len, wird getrennt für beide Angeklagte zu prüfen sein, ob nicht in einzelnen

Äußerungen gegenüber dem jeweils anderen eine versuchte Anstiftung nach

§ 30 Abs. 1 StGB liegt; insbesondere der am 9. November 2005 an das St.

Hospital gelangte Brief der Angeklagten K. legt eine solche Unter-

suchung nahe.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker