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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – 3 StR 229/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 28. Juni
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 30. Januar 2007 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung ma-
teriellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten und
der von ihm angestrebten Drogenentwöhnungsbehandlung drängten zu der
Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt gegeben sind. Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen, obwohl
nach § 64 Abs. 1 StGB diese Maßregel zwingend angeordnet werden muss,
wenn die Voraussetzungen vorliegen.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-
nem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker