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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – 3 StR 229/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 229/07

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 28. Juni

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 30. Januar 2007 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung ma-

teriellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-

terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten und

der von ihm angestrebten Drogenentwöhnungsbehandlung drängten zu der

Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt gegeben sind. Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen, obwohl

nach § 64 Abs. 1 StGB diese Maßregel zwingend angeordnet werden muss,

wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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5

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat

die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-

nem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker