Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZA 46/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289
Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache
weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Das
Insolvenzgericht hat den Schuldner in seinem Anschreiben vom 23. Mai 2006
hinreichend deutlich auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen. Aus den
gewählten Formulierungen ("müssen Sie" und "nur") musste sich erschließen,
dass bei Nichteinhaltung der angeführten Fristen ein verspäteter Restschuldbe-
freiungsantrag keine Berücksichtigung mehr finden wird. Jedenfalls der Schuld-
ner als Steuerberater konnte hierüber nicht im Zweifel sein.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 36 IN 59/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2006 - 20 T 130/06 -