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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZA 46/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 46/06

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober

2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289

Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache

weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Das

Insolvenzgericht hat den Schuldner in seinem Anschreiben vom 23. Mai 2006

hinreichend deutlich auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen. Aus den

gewählten Formulierungen ("müssen Sie" und "nur") musste sich erschließen,

dass bei Nichteinhaltung der angeführten Fristen ein verspäteter Restschuldbe-

freiungsantrag keine Berücksichtigung mehr finden wird. Jedenfalls der Schuld-

ner als Steuerberater konnte hierüber nicht im Zweifel sein.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Hameln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 36 IN 59/06 -

LG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2006 - 20 T 130/06 -