BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 175/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007 beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.149,25 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Erinnerungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung fällt daher unter § 868 Abs. 1 ZPO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2004 - 5 O 5128/03 -
OLG München, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 U 2760/04 -