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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 209/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291.947,66 €
festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
3
Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich
gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Scha-
densersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Grundstückskaufverträge zur
Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insol-
venzverfahrens geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht
vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
4
Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn ein Grund-
stück zurückzugewähren wäre, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig
nicht ablösbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entschei-
dungserheblich. Die Ansprüche des anderen Teils im Sinne des § 103 Abs. 2
Satz 1 InsO sind Schadensersatzansprüche. Bereicherungsrecht findet hierauf
keine Anwendung.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
6
Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2004 - 7 O 1684/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 13 U 596/04 -