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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 209/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 209/04

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291.947,66 €

festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

wird abgelehnt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

3

Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich

gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Scha-

densersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Grundstückskaufverträge zur

Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insol-

venzverfahrens geltend machen könnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht

vorgenommen hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

4

Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn ein Grund-

stück zurückzugewähren wäre, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig

nicht ablösbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entschei-

dungserheblich. Die Ansprüche des anderen Teils im Sinne des § 103 Abs. 2

Satz 1 InsO sind Schadensersatzansprüche. Bereicherungsrecht findet hierauf

keine Anwendung.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

6

Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-

ren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ganter

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2004 - 7 O 1684/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 13 U 596/04 -