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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 43/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 43/06

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Febru-

ar 2006 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil

aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Bera-

tung bei der Veräußerung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in An-

spruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Beru-

fungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht

nachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht erreichen. Er rügt, dass das Berufungsgericht

entscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei,

übergangen habe.

II.

2

Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den

Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des Klä-

gers war schlüssig.

3

1. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr

hingewiesen zu haben, dass die Veräußerung des Kommanditanteils ohne ei-

nen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens zu einem Verlust der

"Tarifbegünstigung" nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. führen

konnte. Er hat behauptet, bei vollständiger Belehrung hätte er einen entspre-

chenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens - des Betriebsgrundstücks und

des Anteils an der Komplementär-GmbH - ebenfalls veräußert. Ein dadurch

entstehender Veräußerungsgewinn hätte allerdings ebenfalls versteuert werden

müssen; diese zusätzliche Belastung ist im Rahmen des bei der Schadensbe-

rechnung anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs (vgl. etwa BGH, Urt. v.

20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; Zugehör/Fischer, Hand-

buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu berücksichti-

gen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Zugehör/

Fischer, aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche

Steuern zusätzlich angefallen wären. Das hing insbesondere vom Wert des Be-

triebsgrundstücks ab.

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2. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger jedoch gehalten. In der Beru-

fungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem

Buchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverständigenbeweis

angetreten. Dieser Beweis wäre - das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraus-

setzungen unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten darüber, ob

die Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, hätten spätestens

im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ausübung des Fragerechts

(§ 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden können.

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3. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das zuständige Finanz-

amt hätte sich "sicherlich nicht" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts

"eingelassen", trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung

eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen

Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis ge-

nommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im

Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX

ZR 173/03, WM 2007, 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines

Grundstücks lässt sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens

feststellen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796,

1797; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388). Das Be-

rufungsgericht hat weder dargelegt, über besondere Sachkunde zu verfügen,

noch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 O 127/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 172/05 -