BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 43/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 43/06
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-
teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Febru-
ar 2006 zugelassen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Bera-
tung bei der Veräußerung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in An-
spruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Beru-
fungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden nicht
nachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kläger die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht erreichen. Er rügt, dass das Berufungsgericht
entscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei,
übergangen habe.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den
Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des Klä-
gers war schlüssig.
1. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr
hingewiesen zu haben, dass die Veräußerung des Kommanditanteils ohne ei-
nen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens zu einem Verlust der
"Tarifbegünstigung" nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. führen
konnte. Er hat behauptet, bei vollständiger Belehrung hätte er einen entspre-
chenden Anteil des Sonderbetriebsvermögens - des Betriebsgrundstücks und
des Anteils an der Komplementär-GmbH - ebenfalls veräußert. Ein dadurch
entstehender Veräußerungsgewinn hätte allerdings ebenfalls versteuert werden
müssen; diese zusätzliche Belastung ist im Rahmen des bei der Schadensbe-
rechnung anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs (vgl. etwa BGH, Urt. v.
20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; Zugehör/Fischer, Hand-
buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu berücksichti-
gen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Zugehör/
Fischer, aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche
Steuern zusätzlich angefallen wären. Das hing insbesondere vom Wert des Be-
triebsgrundstücks ab.
2. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger jedoch gehalten. In der Beru-
fungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundstücks entspreche dem
Buchwert, und für die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverständigenbeweis
angetreten. Dieser Beweis wäre - das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraus-
setzungen unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten darüber, ob
die Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, hätten spätestens
im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Ausübung des Fragerechts
(§ 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden können.
3. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das zuständige Finanz-
amt hätte sich "sicherlich nicht" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts
"eingelassen", trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung
eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis ge-
nommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im
Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX
ZR 173/03, WM 2007, 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines
Grundstücks lässt sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens
feststellen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796,
1797; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388). Das Be-
rufungsgericht hat weder dargelegt, über besondere Sachkunde zu verfügen,
noch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 O 127/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 172/05 -