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BGH Urteil vom 20.01.2005 – IX ZR 416/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Januar 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hd

Zur Schadensberechnung bei Haftung des Steuerberaters wegen der Aufdeckung

stiller Reserven durch Verkauf von Gewerbeerwartungsland (Abgrenzung zu BGH

WM 2004, 475).

BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – IX ZR 416/00 – OLG Koblenz

LG Mainz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich- ter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2000 unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von

132.519,59 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen

das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juli

1999 zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb führen, hatten in ihrem Betriebsvermögen unter

anderem drei Weinberggrundstücke, deren Buchwert in den Bilanzen mit

42.882 DM (7 DM/m²) angesetzt war. Im Mai 1999 bekundete ein Investor Inte-

resse an den Grundstücken zu einem Kaufpreis von 70 DM/m². Daraufhin lie-

ßen sich die Kläger von dem Beklagten, der sie fortlaufend steuerlich betreute,

beraten, ob ein Verkauf der Grundstücke ohne anfallende Steuerschuld mög-

lich sei. Dies wurde bejaht. Daraufhin veräußerten die Kläger die Grundstücke

mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1991 an den Investor zu einem Quadratmeterpreis

von 70 DM/m². Später stellte das Finanzamt eine Steuerschuld von

132.519,59 DM aus land- und forstwirtschaftlichem Gewinn fest. Es hatte den

erzielten Kaufpreis als Entnahmewert für das Betriebsvermögen zugrunde ge-

legt und den nach Abzug des Buchwertes verbleibenden Betrag als steuer-

pflichtigen Entnahmegewinn erfaßt.

Die Kläger, die vortragen, sie hätten die Grundstücke auf keinen Fall

verkauft, wenn sie von dem Anfall der Steuerschuld gewußt hätten, haben auf

Ersatz der vom Finanzamt veranlagten Einkommensteuer sowie verschiedener

Folgekosten (Aussetzungszinsen: 20.465,50 DM; Gerichtskosten Finanzge-

richt: 2.657 DM) in Höhe von insgesamt 155.642,09 DM geklagt. Das Landge-

richt hat die Klage, soweit damit Schadensersatz wegen der festgesetzten

Steuer verlangt wird, abgewiesen und ihr im übrigen stattgegeben. Auf die Be-

rufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlan-

desgericht den Beklagten wegen des Steuerschadens und der Gerichtskosten

zur Zahlung von insgesamt 135.176,79 DM nebst Zinsen verurteilt und den An-

spruch auf die Aussetzungszinsen abgewiesen.

Mit der Revision begehrt der Beklagte, die Klage in vollem Umfang ab-

zuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

1. Zur Schadensposition des steuerpflichtigen Entnahmegewinns hat

das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit seiner Beratung, die

Veräußerung der drei Grundstücke führe zu keiner steuerlichen Belastung,

seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt habe. Hierdurch sei dem Klä-

ger auch ein Schaden in Höhe von 132.519,59 DM entstanden. Das Landge-

richt habe zu Unrecht auf einen Grundstückswert von lediglich 9 DM/m² abge-

stellt. Bei sachgerechter steuerlicher Aufklärung hätten die Kläger die drei

Grundstücke nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen. Da der Verkehrs-

wert der Grundstücke zum Zeitpunkt der steuerlichen Beratung im Mai/Juli

1991 in einem Sachverständigengutachten per 30. Juni 1991 mit 70 DM/m²

richtig ermittelt worden sei, hätte das Landgericht von diesem Wert ausgehen

müssen. Dann wäre der in den drei Grundstücken enthaltene damalige Ver-

kaufswert von 70 DM/m² (= 428.820 DM) ohne die Veräußerung uneinge-

schränkt erhalten geblieben. Aufgrund der fehlerhaften steuerlichen Aufklärung

und der darauf beruhenden Veräußerung sei den Klägern nur ein um die Steu-

er verminderter Barbetrag als Vermögen verblieben, so daß die Kläger statt

428.820 DM nur noch 296.341 DM hätten. Die Differenz - die festgesetzte

Steuerschuld in Höhe von 132.519,59 DM - sei der den Klägern zu ersetzende

Schaden.

2. Bei der Schadensposition Gerichtskosten ist das Berufungsgericht

dem Landgericht gefolgt und hat diese als ersatzfähigen Folgeschaden der

fehlerhaften steuerlichen Beratung angesehen. Die Klage vor dem Finanzge-

richt Rheinland-Pfalz sei unbegründet gewesen, und der Beklagte habe die

Kläger damals nicht über die fehlende Erfolgsaussicht der von ihm vertretenen

Klage aufgeklärt.

II.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprü-

fung stand.

1. Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht verletzt, indem seine Mitar-

beiterin den Klägern die unrichtige Auskunft erteilt hat, der Verkauf der drei

Grundstücke sei steuerlich unschädlich. Diese Pflichtverletzung ist ursächlich

für den Entschluß der Kläger geworden, die Grundstücke am 25. Juli 1991 zu

veräußern.

Dies wird in der Revisionsinstanz nicht in Frage gestellt und läßt auch

keine Rechtsfehler erkennen.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Verschulden des Be-

klagten bejaht. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zu-

nächst für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni

1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835). Dies kann die Revision nicht mit

dem Hinweis ausräumen, der Beklagte habe in der ersten Jahreshälfte 1991

nicht vorhersehen können, daß sich die Grundstücke der Kläger ab den Jahren

1991 bis 1994 in Bauerwartungsland verwandeln würden. Dem Beklagten wird

nicht vorgeworfen, er habe die Wertentwicklung der betreffenden Grundstücke

falsch eingeschätzt. Vielmehr wird ihm angelastet, eine unrichtige Auskunft zur

möglichen Steuerschädlichkeit des Verkaufs der drei Grundstücke gegeben zu

haben.

3. Unrichtig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern

sei ein Schaden durch die Versteuerung des (nach Abzug der Buchwerte

verbleibenden) Gewinns mit darauf entfallender Einkommensteuer, Kirchen-

steuer und einem Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 132.519,59 DM

entstanden.

a) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-

tragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die

Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des

rechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93,

NJW 1995, 449, 451 [st. Rspr.]). Danach muß die tatsächliche Vermögenslage

derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen

Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der

alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positio-

nen umfaßt (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670,

insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt).

b) Es ist demnach zu fragen, ob der jetzige tatsächliche Wert des Ver-

mögens der Kläger geringer ist, als er es ohne den Verkauf der Grundstücke

gewesen wäre. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft beurteilt.

Allerdings hat der Senat einen Schaden in Höhe der angefallenen Ein-

kommensteuer bei einem Mandanten des Steuerberaters bejaht, der infolge

fehlerhafter Beratung den Gewerbebetrieb aufgegeben hatte mit der Folge der

Aufdeckung stiller Reserven (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02,

WM 2004, 475). Jenes Urteil beruhte jedoch entscheidend darauf, daß der

Mandant durch die Aufgabe des Gewerbebetriebs keinen Vorteil erlangt hatte,

der ihm nicht zugeflossen wäre, wenn er von einem entsprechenden Entschluß

abgesehen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 477). Dies ist im

Streitfall anders.

Ohne den Fehler des Beklagten hätten die Kläger zwar keine Steuern

bezahlen müssen, aber auch keinen Veräußerungsgewinn erzielt. Beim Ver-

mögensvergleich muß gegenübergestellt werden der Veräußerungsgewinn ab-

züglich Steuern einerseits und der Verkehrswert der Weinberge ohne Veräuße-

rung andererseits. Der von einer gewerblichen Nutzungserweiterung geprägte

Verkehrswert, von dem das Berufungsgericht ohne Veräußerung ausgegangen

ist (70 DM/m² = 428.820 DM), ergibt sich jedoch nicht aufgrund einer rechtlich

gesicherten Bodennutzung. Dafür, daß bei weinbaulicher Nutzung der Wert der

Grundstücke den nunmehr erzielten Kaufpreis abzüglich der Steuerlast über-

stiege, ist nichts ersichtlich. Der realisierte Verkehrswert als Gewerbeerwar-

tungsland ließ sich jedoch nur bei einer Veräußerung erzielen. Da diese

zwangsläufig die Steuerlast auslöste, stellt die festgesetzte Steuerschuld im

Gesamtvermögensvergleich keinen Schaden dar. Die Auffassung des Beru-

fungsgerichts hat zur Folge, daß die Kläger so gestellt werden, als hätten sie

durch Entnahme der Weinberg-Grundstücke die stillen Reserven steuerfrei

realisieren können. Ein solches Ergebnis war, von hier nicht vorgetragenen

Ausnahmen abgesehen, nicht erreichbar.

4. Ohne Erfolg bleibt die Revision bezüglich der Schadensposition Ge-

richtskosten. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landge-

richt den Prozeßkostenschaden der Kläger im Verfahren vor dem Finanzgericht

Rheinland-Pfalz als ersatzfähigen Schaden anerkannt. Diese rechtliche Beur-

teilung, zu der die Revision keine Ausführungen gemacht hat, läßt keinen

Rechtsfehler erkennen.

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO a.F.). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

a.F.), kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)