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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 76/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 24. März 2006 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
(24.689,58 + 311,50 =) 25.001,08 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom
12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Ände-
rungsbescheides vom 15. März 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne
von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der
von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer
Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem
schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der
Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom
12. Mai 1998 insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 O 213/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 1 U 28/05 -