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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 76/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 24. März 2006 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

(24.689,58 + 311,50 =) 25.001,08 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom

12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Ände-

rungsbescheides vom 15. März 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne

von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der

von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer

Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem

schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit

dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der

Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom

12. Mai 1998 insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 O 213/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 1 U 28/05 -