Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 107/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in

Augsburg - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Senat versteht das angegriffene Urteil dahin, dass nur über den

Grund des bezifferten Klageantrags entschieden worden ist, nicht

hingegen über den Feststellungsantrag. Damit ist die Entscheidung

zwar als ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen; dieser

Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des

Bedenken, die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine

Heranziehung von Einkommens- und Vermögensnachweisen aus dem

Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen der Schadensermittlung

bestehen können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein

Zulassungsgrund jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht

vorliegt.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 250.000 €

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 13.04.2005 - 2 O 1317/01 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 27 U

312/05 -