BGH Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 107/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in
Augsburg - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Senat versteht das angegriffene Urteil dahin, dass nur über den
Grund des bezifferten Klageantrags entschieden worden ist, nicht
hingegen über den Feststellungsantrag. Damit ist die Entscheidung
zwar als ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen; dieser
Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des
§ 543 Abs. 2 ZPO dar.
Bedenken, die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine
Heranziehung von Einkommens- und Vermögensnachweisen aus dem
Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen der Schadensermittlung
bestehen können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein
Zulassungsgrund jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht
vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 250.000 €
Dressler Wiebel Kuffer
Kniffka Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 13.04.2005 - 2 O 1317/01 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 27 U
312/05 -