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BGH Beschluss vom 02.07.2007 – 4 StR 142/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 142/07

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge Nr. 2 (Verletzung der §§ 261, 267, 244 Abs. 2, 249 StPO) bemerkt der Senat:

Zwar liegt die Annahme einer “praktisch vollständigen Aussagekon- stanz“ der Aussage des Zeugen Ahmed E.-K. in der Hauptverhand- lung “im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage“ - jedenfalls so- weit diese schriftlich niedergelegt wurde (Bd. I Bl. 155 ff. d.A.) - eher fern. Das kann sich aber in der Hauptverhandlung durch den Zeugen selbst bzw. durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten M. im Sinne der beanstandeten Urteilsfeststellung aufgeklärt haben, zumal der Polizeibeamte - was die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt - nach Ahmed E.-K. vernommen wurde (Bd. III Bl. 643 d.A.). Da - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt (RB S. 4) - die polizeiliche Aussage des Zeugen Ahmed E.-K. im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt und außerdem der polizeiliche Vernehmungsbeamte vernommen wurde, bestand keine Veranlassung, sie zu verlesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann