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BGH Beschluss vom 02.07.2007 – II ZR 57/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird

auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert ist in Höhe des von dem Kläger mit der Klage geltend ge-

machten Zahlungsbegehrens von 20.000,00 € festzusetzen. Eine Herabsetzung

des Wertes im Hinblick darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen

bislang in ihren tragenden Entscheidungsgründen auf die Frage beschränkt ha-

ben, ob die beklagte Gesellschaft in dem Rechtsstreit gegen ihren klagenden

früheren Geschäftsführer durch die jetzigen Geschäftsführer oder durch einen

Aufsichtsrat vertreten werde, kommt nicht in Betracht. Auch wenn sich die Vor-

instanzen damit bislang auf die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung einer

ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten beschränkt haben, bleibt der volle

Streitwert der Hauptsache maßgebend. Diese Bewertung rechtfertigt sich aus

dem Umstand, dass beim Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung der gesamte

Klageanspruch durch Endurteil abgewiesen wird (Schneider/Herget, Streitwert-

kommentar 12. Aufl. Rdn. 1520; Lappe, NJW 1994, 1189, 1190 f.).

2

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Streitwert hier auch nicht

im Hinblick auf von ihr in den Vorinstanzen hilfsweise erklärte Aufrechnungen

mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger zu erhöhen. Die mit der

hilfsweisen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 45 Abs. 3 GKG verbun-

dene Werterhöhung setzt nämlich eine materiell-rechtliche und damit der

Rechtskraft zugängliche Auseinandersetzung mit der Gegenforderung voraus

(BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - I ZR 102/84, RPfleger 1987, 37 [= NJW-RR 1987,

181, 183,

insoweit dort aber nicht abgedruckt]; Schneider/Herget aaO

Rdn. 620). Eine derartige Auseinandersetzung mit den Hilfsaufrechnungen der

Beklagten hat in beiden Vorinstanzen nicht stattgefunden und kann auch nicht

den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bilden

(vgl.

Hartmann, KostG, § 45 GKG Rdn. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht

daraus, dass das Berufungsgericht neben seinen tragenden Erwägungen zur

Zulässigkeit der Klage vorsorglich auch noch weitere Hinweise zur Beurteilung

der Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erteilt hat.

Diese schlichten Hinweise sind bereits nicht der Rechtskraft fähig (vgl. auch

BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, zur Veröffentlichung bestimmt,

Rdn. 7). Im Übrigen befassen sich die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise

nicht mit den von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen, sondern geben

dem Landgericht, an welches das Verfahren zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung zurückverwiesen worden ist, Anhaltspunkte dafür, wie hinsichtlich

der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verfahren werden

sollte.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 O 36/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 U 145/06 -