BGH Beschluss vom 02.07.2007 – II ZR 57/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert ist in Höhe des von dem Kläger mit der Klage geltend ge-
machten Zahlungsbegehrens von 20.000,00 € festzusetzen. Eine Herabsetzung
des Wertes im Hinblick darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen
bislang in ihren tragenden Entscheidungsgründen auf die Frage beschränkt ha-
ben, ob die beklagte Gesellschaft in dem Rechtsstreit gegen ihren klagenden
früheren Geschäftsführer durch die jetzigen Geschäftsführer oder durch einen
Aufsichtsrat vertreten werde, kommt nicht in Betracht. Auch wenn sich die Vor-
instanzen damit bislang auf die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung einer
ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten beschränkt haben, bleibt der volle
Streitwert der Hauptsache maßgebend. Diese Bewertung rechtfertigt sich aus
dem Umstand, dass beim Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung der gesamte
Klageanspruch durch Endurteil abgewiesen wird (Schneider/Herget, Streitwert-
kommentar 12. Aufl. Rdn. 1520; Lappe, NJW 1994, 1189, 1190 f.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Streitwert hier auch nicht
im Hinblick auf von ihr in den Vorinstanzen hilfsweise erklärte Aufrechnungen
mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger zu erhöhen. Die mit der
hilfsweisen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 45 Abs. 3 GKG verbun-
dene Werterhöhung setzt nämlich eine materiell-rechtliche und damit der
Rechtskraft zugängliche Auseinandersetzung mit der Gegenforderung voraus
(BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - I ZR 102/84, RPfleger 1987, 37 [= NJW-RR 1987,
181, 183,
insoweit dort aber nicht abgedruckt]; Schneider/Herget aaO
Rdn. 620). Eine derartige Auseinandersetzung mit den Hilfsaufrechnungen der
Beklagten hat in beiden Vorinstanzen nicht stattgefunden und kann auch nicht
den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bilden
(vgl.
Hartmann, KostG, § 45 GKG Rdn. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass das Berufungsgericht neben seinen tragenden Erwägungen zur
Zulässigkeit der Klage vorsorglich auch noch weitere Hinweise zur Beurteilung
der Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erteilt hat.
Diese schlichten Hinweise sind bereits nicht der Rechtskraft fähig (vgl. auch
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, zur Veröffentlichung bestimmt,
Rdn. 7). Im Übrigen befassen sich die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise
nicht mit den von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen, sondern geben
dem Landgericht, an welches das Verfahren zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen worden ist, Anhaltspunkte dafür, wie hinsichtlich
der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verfahren werden
sollte.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 O 36/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 U 145/06 -