BGH Beschluss vom 02.07.2007 – II ZR 71/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem
organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung.
Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf
abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314
Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszu-
weisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den
§ 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 71/06 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Aus-
spruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Be-
rufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der
gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf
abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesell-
schaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2
BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte
Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323
Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 75.052,32 €
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 O 71/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 88/05 -