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BGH Beschluss vom 02.07.2007 – II ZR 71/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3

Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem

organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung.

Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf

abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314

Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszu-

weisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 71/06 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Aus-

spruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Be-

rufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der

gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf

abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesell-

schaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2

BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte

Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323

Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 75.052,32 €

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 O 71/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 88/05 -