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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 4 StR 209/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 209/07

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dessau vom 6. Oktober 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Te-

nor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:

"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bern- burg vom 2. März 2006 (6 Ls 181 Js 20652/05 - 82/05) wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbezie- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Des- sau vom 9. Juni 2006 (2 Ns 279 Js 11333/05 - 5/06) und Auflö- sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Neben- klägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible