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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 4 StR 209/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dessau vom 6. Oktober 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Te-
nor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bern- burg vom 2. März 2006 (6 Ls 181 Js 20652/05 - 82/05) wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbezie- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Des- sau vom 9. Juni 2006 (2 Ns 279 Js 11333/05 - 5/06) und Auflö- sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Neben- klägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible