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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 210/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichts der Anlasstaten die
Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Voll-
streckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal