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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 228/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 19. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an, dass die Aufklärungsrüge – mangels Mitteilung des
schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen – bereits un-
zulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal