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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 228/07

5. Strafsenat

5 StR 228/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an, dass die Aufklärungsrüge – mangels Mitteilung des

schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen – bereits un-

zulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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