BGH Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZR 10/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich und
insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht dem
Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachgekommen
ist (§ 412 Abs. 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 375.000 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.10.2005 - 1 O 568/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 5 U 2637/05 -