Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZR 10/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich und

insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht dem

Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachgekommen

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 375.000 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.10.2005 - 1 O 568/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 5 U 2637/05 -