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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 1 StR 267/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurtei-
lung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349
Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt.
Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter
dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354
Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf