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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 1 StR 267/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 267/07

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurtei-

lung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349

Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt.

Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter

dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354

Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf