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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 1 StR 277/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der

Antragsschrift vom 30. Mai 2007 bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe über einen Beweisantrag des Ver-

teidigers Rechtsanwalt O. nicht entschieden, bleibt ohne Erfolg.

Dem liegt zugrunde, dass der Mitverteidiger Rechtsanwalt R. in

der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2006 einen als "Beweis-

antrag" bezeichneten schriftlichen Antrag gestellt hat, welcher von

Rechtsanwalt O. mitunterzeichnet war. Nach teilweiser Erledi-

gung des Antrags erklärte der Antragsteller Rechtsanwalt R.

noch am gleichen Tag, dass der Antrag zurückgenommen werde,

wobei sich Rechtsanwalt O. hierzu nicht verhielt.

Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei überhaupt um einen ge-

meinschaftlichen Beweisantrag gehandelt hat, dessen Rücknahme

auch von beiden Unterzeichnern hätte erklärt werden müssen, weil

sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ergibt, dass Recht-

sanwalt O. sich ausdrücklich dem Antrag angeschlossen hat und

damit auch für alle Verfahrensbeteiligten ersichtlich den Antrag als

eigenen Antrag stellen wollte. Dies kann aber dahinstehen, denn

letztlich betraf der Antrag weder Schuld- noch Straffragen bezüglich

des Angeklagten, sondern befasste sich allein mit der Position des

Nebenklägervertreters und dessen zusätzlicher Befassung mit der

Strafsache als Zeugenbeistand der nicht zur Nebenklage berechtig-

ten Ehefrau des Angeklagten. Daher handelt es sich bei dem vor-

genannten Antrag um keinen Beweisantrag, dessen Bescheidung

sich nach § 244 Abs. 3 StPO richtete. Die fehlende Bescheidung

des Antrags gegenüber Rechtsanwalt O. nach Rücknahme durch

den eigentlichen Antragsteller stellt somit keinen durchgreifenden

Rechtsfehler dar, zumal der Senat ein Beruhen des angefochtenen

Urteils auf diesem Umstand ausschließen kann.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf