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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 183/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 24. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat merkt an, dass die unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes „ge-

gen § 244 Abs. 4 StPO“ erhobene Verfahrensrüge – mangels Mitteilung des

schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen – bereits un-

zulässig ist.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger