Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 183/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 24. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an, dass die unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes „ge-
gen § 244 Abs. 4 StPO“ erhobene Verfahrensrüge – mangels Mitteilung des
schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen – bereits un-
zulässig ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger