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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 195/07

5. Strafsenat

5 StR 195/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten S. und Z.

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder

vom 31. Januar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maß-

gabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet

verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462

StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger