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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 222/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 2. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zuer-
kannten Strafabschläge halten sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermes-
sens.
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