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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 222/07

5. Strafsenat

5 StR 222/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 2. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zuer-

kannten Strafabschläge halten sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermes-

sens.

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