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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 232/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 30. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen § 136 StPO liegt noch nicht vor.
Die besonderen situativen Begleitumstände der Tat, ihr Spontancharakter
und ihr noch nicht überaus hohes Gewicht ändern hier angesichts des Ge-
genstands der Vorverurteilungen des Angeklagten nichts an den Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 1 StGB. Diese Umstände werden aber bei den nach
§§ 67c bis e StGB anstehenden Prüfungen in Bedacht zu nehmen sein.
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