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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 232/07

5. Strafsenat

5 StR 232/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 30. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen § 136 StPO liegt noch nicht vor.

Die besonderen situativen Begleitumstände der Tat, ihr Spontancharakter

und ihr noch nicht überaus hohes Gewicht ändern hier angesichts des Ge-

genstands der Vorverurteilungen des Angeklagten nichts an den Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 1 StGB. Diese Umstände werden aber bei den nach

§§ 67c bis e StGB anstehenden Prüfungen in Bedacht zu nehmen sein.

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