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BGH Urteil vom 04.07.2007 – IV ZR 211/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNIS- URTEIL

An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am 17. Juli 2007 an Beklagtenvertreter am 17. Juli 2007

Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch gemäß § 307 ZPO ohne mündli-

che Verhandlung am 4. Juli 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivil-

kammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2006

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-

fung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

Wiesbaden vom 16. Dezember 2005 wegen eines

678,07 € übersteigenden Betrages nebst anteiliger Zin-

sen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amts-

gerichts geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die

Klägerin 1.163,49 € nebst 8% Zinsen über dem jeweili-

gen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 zu zahlen. Die

weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewie-

sen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die

Klägerin vorab 16 € der Gerichtskosten und 129,92 € ih-

rer eigenen außergerichtlichen Kosten. Von den übrigen

Kosten erster Instanz und von den Kosten des Beru-

fungsverfahrens tragen die Klägerin 37% und die Beklag-

te 63%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die

Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.163,49 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.12.2005 - 91 C 4048/05 (83) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.07.2006 - 7 S 5/06 -