Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 68/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch ein-

malige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche-

rungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaß-

nahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.

b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für

künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer

kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grund-

sätzlich nicht in Betracht.

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06 - LG Bonn AG Siegburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten des

Gläubigers zurückgewiesen.

Gründe

I.

2

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen einer ärztlichen Honorarforderung.

Auf seinen Antrag wurden zunächst sämtliche gegenwärtigen und künfti-

gen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von

Versicherungsleistungen und auf Beitragsrückerstattungen aus dem zwischen

dem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungs-

vertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung des

Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

aufgehoben, soweit Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen

gepfändet worden waren.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht

den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die gegenwärtigen

Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Ver-

sicherungsleistungen erneut gepfändet. Das weitergehende Rechtsmittel hat es

zurückgewiesen.

4

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen

Antrag weiter, die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuld-

nerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen pfänden und sich zur Ein-

ziehung überweisen zu lassen.

6

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Anspruch des Schuldners

aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag

auf Erstattung der Kosten einer Krankenbehandlung sei nicht gemäß § 851

ZPO unpfändbar. Die Erstattungsforderung sei nicht zweckgebunden für eine

Heilbehandlung des Versicherten. Sie entstehe erst im Anschluss an die Heil-

behandlung. Mangels entsprechender Vereinbarung bestehe keine treuhänderi-

sche Bindung.

7

Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung

sei jedoch nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur beschränkt der Pfändung unter-

worfen. Die Erstattung der Behandlungskosten diene der Unterstützung des

Schuldners bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung.

Die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche entspreche nicht der Billigkeit.

Sie gefährde den mit der künftigen Leistungsgewährung der Krankenversiche-

rung verfolgten Zweck, es dem Schuldner zu ermöglichen, im Krankheitsfall

ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der Schuldner wäre bei Pfän-

dung dieser Ansprüche gehalten, vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen

zu offenbaren, dass deren Bezahlung nach seinen Vermögensverhältnissen

nicht gewährleistet sei. Dem Interesse des Schuldners, künftig medizinische

Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sei gegenüber einem möglichen

Forderungsausfall des Gläubigers der Vorrang einzuräumen.

8

2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dem Schuldner, der Leistungen

einer privaten Krankenversicherung nicht dazu verwende, die Honorarforderung

des Arztes zu begleichen, sei zuzumuten, künftige Erstattungsleistungen des

Krankenversicherers zunächst zur Bezahlung des noch offenen Honoraran-

spruchs zu verwenden. Es fehle im Übrigen an Feststellungen dazu, dass der

Schuldner auch künftig nicht in der Lage sein werde, ärztliche Leistungen unter

Einsatz sonstiger Mittel zu bezahlen. Es sei ein Gebot der Billigkeit, die Pfän-

dung künftiger Erstattungsforderungen gegen einen Krankenversicherer zu-

gunsten des Gläubigers einer ärztlichen Honorarforderung zuzulassen. Die

Pfändung der gegenwärtigen Ansprüche des Schuldners sei für den Gläubiger

in der Regel nutzlos.

9

3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Pfändung

künftiger Erstattungsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin ab-

gelehnt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Ansprüche

des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Kosten für eine

ärztliche Heilbehandlung nicht gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Er-

stattungsleistungen eines Krankenversicherers sind in der Regel nicht zweck-

gebunden. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kos-

ten bereits bezahlt hat oder nicht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist

gemäß § 6 Abs. 1 MBKK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und

Krankenhaustagegeldversicherung) lediglich davon abhängig, dass die gefor-

derten Nachweise erbracht sind (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73).

11

b) Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung

von Heilbehandlungskosten sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich

nicht pfändbar.

12

Nach dieser Bestimmung sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und

Krankenkassen unpfändbar, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil

zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Zu den Bezügen aus einer Kran-

kenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige An-

sprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die

auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheits-

fall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993,

207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl.,

§ 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schusch-

ke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b,

Rdn. 16 m.w.N.).

13

c) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts,

künftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin sei-

en, anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher

Leistungen, auch nicht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar.

14

Eine Pfändung entspräche hier nicht der Billigkeit. Zu Recht führt das

Beschwerdegericht aus, die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche gefährde

den mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck. Auch unter Berücksichti-

gung der berechtigten Interessen früherer Gläubiger ist es nicht zu rechtferti-

gen, dem Schuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung je-

derzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehen-

den Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags gedeckt

sind. Dies gilt auch gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung ihrerseits

eine ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme zugrunde liegt, für deren Bezahlung

der Schuldner die entsprechende Erstattungsleistung des Versicherers nicht

verwandt hat.

Dressler

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 35a M 2438/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 01.06.2006 - 4 T 46/06 -