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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – XI ZR 169/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

am 4. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 27. April 2006 wird

durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Re-

vision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a

ZPO).

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren be-

trägt 86.528,46 €.

Gründe

2

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben

seines Vorsitzenden vom 9. Mai 2007 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2

Satz 3 ZPO).

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 rechtfertigen

keine andere rechtliche Beurteilung. Nach den rechtsfehlerfreien Fest-

stellungen des Berufungsgerichts lag der Klägerin bei Kontoeröffnung

eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die auch die Eröff-

nung des Treuhandkontos umfasste, vor. Dass die Klägerin diese wäh-

rend des Rechtsstreits nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat, ist un-

maßgeblich.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 -

OLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 19 U 3717/04 -