BGH Beschluss vom 04.07.2007 – XI ZR 169/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 4. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 27. April 2006 wird
durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Re-
vision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a
ZPO).
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren be-
trägt 86.528,46 €.
Gründe
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben
seines Vorsitzenden vom 9. Mai 2007 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2
Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 rechtfertigen
keine andere rechtliche Beurteilung. Nach den rechtsfehlerfreien Fest-
stellungen des Berufungsgerichts lag der Klägerin bei Kontoeröffnung
eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die auch die Eröff-
nung des Treuhandkontos umfasste, vor. Dass die Klägerin diese wäh-
rend des Rechtsstreits nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat, ist un-
maßgeblich.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 -
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 19 U 3717/04 -