BGH Beschluss vom 05.07.2007 – 5 StR 139/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 29. November 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrens-
verzögerung, die das Landgericht in den Urteilsgründen hätte erörtern und
auf die es einen genau bestimmten kompensatorischen Strafabschlag hätte
vornehmen müssen, liegt nicht vor.
a) Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Ein-
klang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den be-
sonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwür-
digung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind
dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verur-
sachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfah-
rens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des
schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Be-
lastungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2005, 346 sowie
Beschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 539/07, jeweils m.w.N.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen decken die Verfahrensrügen und
sachlichrechtlichen Einwände des Angeklagten keine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung auf.
Dies gilt hier ungeachtet der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer.
Dass bereits im Jahr 2000 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn erst im April 2002 er-
gaben sich aus einer Vielzahl gleichzeitig vorgenommener Durchsuchungen
konkretere Erkenntnisse zu den abgeurteilten Steuerstraftaten und Beihilfe-
handlungen des Angeklagten. Sie waren Teilergebnis eines groß angelegten
Ermittlungsverfahrens gegen mehr als 100 Beschuldigte. Das Ermittlungsver-
fahren gegen den Angeklagten war damit Teil einer komplexen Wirtschafts-
strafsache mit einer großen Anzahl von Beteiligten. Der Beurteilung steht
auch nicht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe
schon im Ermittlungsverfahren ein Geständnis hinsichtlich seiner eigenen
Steuerhinterziehungen abgelegt hat.
Die Steuerstrafsache war damit nicht etwa bereits im Frühjahr 2004 ab-
schlussreif. Vielmehr wurden erst durch die Vernehmung des Angeklagten
vom 28. Mai 2004 und seine daran anschließende richterliche Vernehmung
vom 1. Juni 2004 nähere Umstände zu seinen Beihilfetaten bekannt, die den
Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Daneben ergaben sich
noch weitere Tatvorwürfe, die erst mit der Abschlussverfügung bzw. in der
Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden
wurden, ohne dass diese Verfahrensweise als sachwidrig zu beanstanden
wäre. Hinsichtlich der Beihilfetaten bestand noch ein erheblicher Aufklä-
rungsbedarf. Es mussten insbesondere die steuerlichen Situationen der
Haupttäter aufgeklärt werden, die vom Angeklagten ausgestellte Scheinrech-
nungen erhalten hatten. Auch Bezüge des Angeklagten zu weiteren Be-
schuldigten innerhalb des gegen mehr als 170 Personen geführten Ermitt-
lungsverfahrens mit insgesamt mehr als 1.000 Scheinrechnungen waren
möglich.
c) Dem Abstand zwischen den Taten und der Aburteilung hat das Landge-
richt im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen.
Zudem hat das Tatgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der
Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt und „er-
hebliche Zeit unter dem Druck des Verfahrens gestanden“ habe (UA S. 34).
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