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BGH Beschluss vom 05.07.2007 – 5 StR 170/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 12. Dezember 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Auch die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die unterbliebe-

ne Beauftragung eines Sachverständigen für das Schleiferei- und Polie-

rerhandwerk anstelle des eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachtens

beanstandet, dringen nicht durch.

a) Dem Beweisantrag vom 30. Oktober 2006 ist das Landgericht durch das

eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten gefolgt. Zur Auswahl des Sach-

verständigen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört auch die Entscheidung,

welcher Fachrichtung der Sachverständige angehören soll (BGHSt 34, 355,

357). Hier überschneiden sich die Fachrichtungen vom ausgewählten und

begehrten Sachverständigen. Entscheidend ist, dass der ausgewählte Be-

triebswirt die Umsatzerlöse aus der Buchhaltung der K. GmbH den „un-

streitig anerkannten“ Fremdleistungen zugeordnet und berechnet hat, welche

Umsatzerlöse bei Zugrundelegen sämtlicher Fremdleistungen einschließlich

der „streitigen“ sich ergeben hätten (UA S. 72). Auch ein sachverständiger

Polierer oder Schleifer hätte Vergleichsberechnungen, wie sie der angehörte

Betriebswirt angestellt hat, durchführen müssen.

b) Soweit die Ablehnung der Anträge auf Einholung eines „Obergutachtens“

oder nochmals des Gutachtens eines Sachverständigen für das Schleiferei-

und Poliererhandwerk beanstandet wird, sind die Rügen unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO). Zum einen wird in der Revisionsbegründung die Be-

gründung des ersten Antrags nicht vollständig mitgeteilt. Es fehlt die in Bezug

genommene „ausführliche und konkrete Stellungnahme der Verteidigung im

Rahmen der Haftbeschwerde vom 05.12.2006“. Insbesondere aber wird das

eingeholte schriftliche betriebswirtschaftliche Gutachten nicht vorgelegt. Oh-

ne dessen Kenntnis kann nicht beurteilt werden, ob der als Sachverständiger

gehörte Betriebswirt die Erforderlichkeit der Subuntnehmerleistungen auch in

technischer und handwerklicher Hinsicht hinreichend beurteilen konnte.

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