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BGH Beschluss vom 05.07.2007 – 5 StR 170/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 12. Dezember 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Auch die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die unterbliebe-
ne Beauftragung eines Sachverständigen für das Schleiferei- und Polie-
rerhandwerk anstelle des eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachtens
beanstandet, dringen nicht durch.
a) Dem Beweisantrag vom 30. Oktober 2006 ist das Landgericht durch das
eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten gefolgt. Zur Auswahl des Sach-
verständigen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört auch die Entscheidung,
welcher Fachrichtung der Sachverständige angehören soll (BGHSt 34, 355,
357). Hier überschneiden sich die Fachrichtungen vom ausgewählten und
begehrten Sachverständigen. Entscheidend ist, dass der ausgewählte Be-
triebswirt die Umsatzerlöse aus der Buchhaltung der K. GmbH den „un-
streitig anerkannten“ Fremdleistungen zugeordnet und berechnet hat, welche
Umsatzerlöse bei Zugrundelegen sämtlicher Fremdleistungen einschließlich
der „streitigen“ sich ergeben hätten (UA S. 72). Auch ein sachverständiger
Polierer oder Schleifer hätte Vergleichsberechnungen, wie sie der angehörte
Betriebswirt angestellt hat, durchführen müssen.
b) Soweit die Ablehnung der Anträge auf Einholung eines „Obergutachtens“
oder nochmals des Gutachtens eines Sachverständigen für das Schleiferei-
und Poliererhandwerk beanstandet wird, sind die Rügen unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Zum einen wird in der Revisionsbegründung die Be-
gründung des ersten Antrags nicht vollständig mitgeteilt. Es fehlt die in Bezug
genommene „ausführliche und konkrete Stellungnahme der Verteidigung im
Rahmen der Haftbeschwerde vom 05.12.2006“. Insbesondere aber wird das
eingeholte schriftliche betriebswirtschaftliche Gutachten nicht vorgelegt. Oh-
ne dessen Kenntnis kann nicht beurteilt werden, ob der als Sachverständiger
gehörte Betriebswirt die Erforderlichkeit der Subuntnehmerleistungen auch in
technischer und handwerklicher Hinsicht hinreichend beurteilen konnte.
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