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BGH Urteil vom 05.07.2007 – III ZR 143/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fi; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3
Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem
Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hindern-
des Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine
Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gele-
genheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen
ihn nach § 771 ZPO vorzugehen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 143/06 - OLG Naumburg
LG Halle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2006 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von
26.413,76 € nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
21. Juni 2002 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der
Versteigerung einer ihm gehörenden Jagdwaffe.
Der Kläger überließ die im Jahr 2001 erworbene Jagdwaffe am 15. Juni
2002 dem Zeugen M. (im Folgenden: Schuldner) leihweise zur
Ausübung der Jagd und stellte diesem hierüber eine Urkunde aus. Am 21. Juni
2002 pfändete die Gerichtsvollzieherin beim Schuldner im Auftrag von acht
Gläubigern mehrere Gegenstände, darunter die Jagdwaffe, und setzte den
Termin für die öffentliche Versteigerung auf den 26. Juli 2002 fest. Mit Schrei-
ben vom 2. Juli 2002, in welchem der Kläger auf diese Terminsbestimmung Be-
zug nahm, zeigte er der Gerichtsvollzieherin sein Eigentum an der Jagdwaffe
an und übermittelte ihr eine beglaubigte Kopie der als "Kaufvertrag" bezeichne-
ten Urkunde vom 18. Oktober 2001, seiner Waffenbesitzkarte, in der die Waffe
eingetragen war, und der Urkunde über die leihweise Überlassung der Waffe an
den Schuldner. Am 8. Juli 2002 nahm die Gerichtsvollzieherin auf den Voll-
streckungsauftrag eines weiteren Gläubigers an den bereits gepfändeten Ge-
genständen eine Anschlusspfändung vor und unterrichtete hiervon nach dem
Vorbringen des beklagten Landes den Schuldner. Bis zum Versteigerungster-
min gelang es dem Kläger, von sechs Gläubigern in Bezug auf die Jagdwaffe
eine Freigabeerklärung zu erlangen. Gegen die beiden weiteren Gläubiger, in
deren Auftrag die Erstpfändung vorgenommen wurde, erwirkte er einen Be-
schluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Jagd-
waffe wurde auf der Grundlage der Anschlusspfändung im Termin vom 26. Juli
2002 zu einem Erlös von 4.000 € versteigert.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Pfändung habe nicht vorgenommen
werden dürfen und die Gerichtsvollzieherin habe ihn von der Anschlusspfän-
dung informieren müssen. Seine - ursprünglich in Höhe von 50.731,84 € nebst
Zinsen erhobene - Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner
vom Senat in Höhe des behaupteten Werts der Jagdwaffe (30.413,76 €) abzüg-
lich des Versteigerungserlöses von 4.000 € nebst Zinsen zugelassenen Revisi-
on verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch in diesem eingeschränkten Um-
fang weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
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Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Gerichts-
vollzieherin.
Ein Verstoß gegen das in § 119 Nr. 2 der Geschäftsanweisung für Ge-
richtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) enthaltene Verbot, das Gewehr zu pfän-
den, liege nicht vor. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine Amts-
pflichten gegenüber dem dritten Eigentümer der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen Sachen begründe, sondern den Schutz des Gläubigers vor uner-
giebigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezwecke, habe die Gerichtsvoll-
zieherin die Jagdwaffe zu Recht nach § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz genommen.
Der Gerichtsvollzieher habe im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die im Gewahr-
sam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehörten. Von
der Pfändung seien nur Gegenstände auszunehmen, die offensichtlich nicht
zum Vermögen des Schuldners gehörten. Eine solche Offenkundigkeit sei je-
doch nicht gegeben gewesen, wie auch im gerichtlichen Verfahren des Klägers
gegen den Ersteher der Jagdwaffe festgestellt worden sei.
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Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Gerichtsvollzieherin
- entgegen § 826 Abs. 3 ZPO - den Schuldner nicht von der Anschlusspfändung
benachrichtigt habe. Eine Pflicht, den Kläger von der Anschlusspfändung zu
unterrichten, sehe § 826 Abs. 3 ZPO gerade nicht vor. Das stehe in Einklang
damit, dass die Gerichtsvollzieherin nach § 120 Nr. 2 GVGA nicht befugt gewe-
sen sei, die Anschlusspfändung selbständig wieder aufzuheben.
II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin, für
die das beklagte Land nach Maßgabe des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzu-
stehen hätte, lässt sich nämlich nicht verneinen.
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1.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die
Pfändung der Jagdwaffe durch die Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden
war. Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung körperli-
cher Sachen nur zu prüfen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners be-
finden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob diese Sachen
auch zum Vermögen des Schuldners gehören. Dem entspricht auch die Rege-
lung in § 119 Nr. 1 GVGA. Hiervon nimmt § 119 Nr. 2 GVGA lediglich Gegen-
stände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, z.B. dem
Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandlei-
her zum Pfand übergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn
der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein
mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung
solcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer
Inanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll. Im Übrigen hat das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass von einer Offenkundigkeit im Sinn
des § 119 Nr. 2 GVGA keine Rede sein konnte. Auch die Revision sieht dies
nicht anders.
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2.
Indes war die Gerichtsvollzieherin unter den Umständen des Falles ver-
pflichtet, den Kläger von der von ihr vorgenommenen Anschlusspfändung zu
benachrichtigen.
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a) Eine solche Pflicht lässt sich allerdings dem Gesetz nicht unmittelbar
entnehmen. Nach § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher
den Schuldner von den Pfändungen in Kenntnis zu setzen, was vor allem dann
von erheblicher Bedeutung ist, wenn sie in seiner Abwesenheit vorgenommen
werden. Belange des Dritten werden im Zusammenhang mit der Pfändung nicht
angesprochen. Der Dritte wird nur in § 809 ZPO erwähnt, der die Pfändung von
Sachen betrifft, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden. Auch die Bestimmung des § 816 Abs. 1 ZPO, die in der Regel für die
Versteigerung eine Wartefrist von einer Woche seit dem Tag der Pfändung vor-
sieht, spricht nicht unmittelbar den Dritten an. Vielmehr gestalten die Pfän-
dungsvorschriften insgesamt das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner näher aus.
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b) Sieht sich ein Dritter durch Pfändungsmaßnahmen beeinträchtigt,
kann dieser Interessenkonflikt nach dem der Zwangsvollstreckung zugrunde
liegenden System nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungs-
gericht aufgelöst werden. Vielmehr ist der Dritte gehalten, entweder vom Gläu-
biger eine Freigabe des in Rede stehenden Gegenstandes zu erwirken oder
dies mit einer Klage nach § 771 ZPO gegenüber dem Gläubiger durchzusetzen.
Diese Rechte kann der Dritte freilich nur wahrnehmen, wenn ihm die eingeleite-
ten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt sind, er also hierüber unterrich-
tet worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies hinsichtlich der Erstpfändung durch
den Schuldner geschehen. Dem Kläger ist es daraufhin gelungen, von sechs
Gläubigern eine Freigabeerklärung zu erwirken und hinsichtlich der beiden an-
deren im Rahmen einer Klage nach § 771 ZPO eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung herbeizuführen. Hätte der Kläger auch von der An-
schlusspfändung Kenntnis gehabt, spricht einiges dafür, dass er auch insoweit
eine Versteigerung seines Jagdgewehrs hätte verhindern können.
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c) Der Umstand, dass der Dritte im Rahmen der Pfändungsvorschriften
nicht eigens angesprochen wird, bedeutet aber nicht, dass seine rechtliche Stel-
lung für die Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung wäre. Dagegen spricht schon
die Gewährleistung aus Art. 14 GG, die dem Rechtsinhaber die Möglichkeit ge-
ben muss, sich gegen einen Verlust seiner Rechtsstellung zur Wehr zu setzen.
Darüber hinaus ist die Rechtsstellung Dritter auch außerhalb seiner Rechte aus
§ 771 ZPO Gegenstand verschiedener höchstrichterlicher Urteile gewesen.
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In einem Fall, in dem der Eigentümer einer Pfandsache von dem Ver-
steigerungstermin mangels einer hinreichenden Bekanntmachung nichts erfah-
ren hatte, hat bereits das Reichsgericht (JW 1931, 2427, 2428) ausgeführt:
Diene die Hinausschiebung des Versteigerungstermins um eine gewisse Frist
auch den Interessen des Dritten, so müssten auch die weiteren Vorschriften,
welche die Bekanntgabe des Versteigerungstermins sicherten, als seinen
Rechtskreis berührend erachtet werden. Denn wenn ihm Gelegenheit gegeben
werden solle, seine Rechte durch Widerspruchsklage zu wahren, so müsse er
auch die Möglichkeit haben, sich über Pfändung und Versteigerungstermin zu
unterrichten. Zwar werde der Drittberechtigte oft erwarten können, von dem
Schuldner über die Einleitung einer Zwangsversteigerung unterrichtet zu wer-
den. Er könne aber nicht lediglich auf diesen vom Willen des Schuldners ab-
hängigen Weg angewiesen erscheinen. Die Tatsache, dass der Dritte lediglich
auf den Weg der Widerspruchsklage beschränkt sei, um sein die Versteigerung
hinderndes Recht geltend zu machen, und dass der Gerichtsvollzieher seinen
Widerspruch grundsätzlich unberücksichtigt lassen könne, spreche nicht dage-
gen, dass er ein Interesse habe, von dem Versteigerungstermin Kenntnis zu
erhalten, um sein Recht im Wege der Widerspruchsklage oder durch einstweili-
ge Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. In der Kommentarliteratur
wird daher zu § 816 Abs. 1 ZPO einhellig die Auffassung vertreten, der Grund
für die Wartefrist von regelmäßig einer Woche sei es unter anderem, dem Drit-
ten eine Gelegenheit zu geben, Widerspruchsklage zu erheben (vgl. Musielak/
Becker, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Schilken, in MünchKommZPO, 2. Aufl.
2001, § 816 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Baumbach/
Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 816 Rn. 4; Gottwald, Zwangsvollstreckung,
4. Aufl. 2002, § 816 Rn. 2). Hier war der Kläger zwar aufgrund der Benachrich-
tigung des Schuldners über die Erstpfändung von dem Versteigerungstermin
informiert, wusste aber nicht, dass er aufgrund der Anschlusspfändung weitere
Bemühungen entfalten musste, um einer Versteigerung seiner Jagdwaffe ent-
gegenzuwirken.
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Der Senat hat zu § 327 Satz 3 AO entschieden, Adressat der dort ge-
regelten Bekanntgabepflicht sei nur der Vollstreckungsschuldner; in deren
Schutzbereich seien jedoch auch die Eigentümer von Waren einbezogen, die
der Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - III ZR
273/03 - NJW 2005, 1865, 1866).
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d) Da der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen einer Prüfung enthoben ist,
ob im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen zu dessen Vermögen
gehören, und er deswegen Einwände des Schuldners in dieser Beziehung un-
beachtet lassen kann (vgl. § 119 Nr. 1 GVGA), bestehen im Regelfall keine Be-
denken dagegen, dass die in § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO normierte Be-
nachrichtigungspflicht nur gegenüber dem Schuldner besteht und diesem über-
lassen bleibt, den wahren Rechtsinhaber von Pfändungsmaßnahmen zu unter-
richten. Hier ging es jedoch nicht um Einwände des Schuldners, sondern um
solche des Klägers als Dritten, der die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom
2. Juli 2002 davon unterrichtete, dass er das Eigentum an der Jagdwaffe bean-
spruche. Zugleich legte er Ablichtungen von Urkunden vor, die das zwar nicht
beweisen mochten, aber so glaubhaft machten, dass verschiedene Gläubiger
die Jagdwaffe freigaben und durch das Prozessgericht eine vorläufige Einstel-
lung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden konnte. Unter diesen Umständen
durfte sich die Gerichtsvollzieherin nicht mit einer Benachrichtigung des Schuld-
ners nach § 826 Abs. 3 ZPO begnügen, sondern musste dem Kläger selbst Ge-
legenheit geben, sich vor der Versteigerung um eine Freigabe zu bemühen.
Diese Pflicht ergibt sich hinreichend deutlich aus § 136 Nr. 2 GVGA. Diese Be-
stimmung sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher auf den Widerspruch eines Drit-
ten befugt ist, von der Pfändung Abstand zu nehmen, wenn die sonst vorhan-
dene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuld-
ners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. Ist dies nicht der
Fall, hat er allerdings die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch des
Dritten durchzuführen, aber die Beteiligten darauf hinzuweisen, ihre Ansprüche
bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen.
Wenn die Bestimmung daher für diesen Fall nicht nur von dem "Schuldner",
sondern von den "Beteiligten" spricht, kann dies nur so verstanden werden,
dass damit auch der Dritte gemeint ist, der sich auf ein die Veräußerung hin-
derndes Recht beruft. Dem Gerichtsvollzieher wird für eine solche Fallgestal-
tung sogar die Befugnis gegeben, die Pfändung über die in § 132 Nr. 7 GVGA
bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken, also gewissermaßen eine Über-
pfändung vorzunehmen, weil sich nicht im voraus übersehen lässt, welcher Teil
der Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des
Gläubigers verwendbar bleiben wird. Dass die Gerichtsvollzieherin den Kläger
auf die beschriebene Geltendmachung seiner Rechte "verwiesen" hätte, ist
nicht erkennbar. Ebenso wenig ist durch das beklagte Land geltend gemacht
worden, die Gerichtsvollzieherin habe, wie es § 136 Nr. 3 GVGA vorsieht, im
Protokoll über die Anschlusspfändung den ihr bereits nach der Erstpfändung
bekannt gewordenen Widerspruch des Klägers festgehalten und den Gläubiger
unter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrunds sei-
nes Anspruchs hiervon unverzüglich benachrichtigt. Der Revisionserwiderung
kann daher nicht darin beigetreten werden, ein Verstoß gegen § 136 Nr. 2
GVGA sei hier zu verneinen, weil der Kläger erst im Versteigerungstermin Wi-
derspruch erhoben habe. Der Widerspruch war der Gerichtsvollzieherin bereits
im Zeitpunkt ihrer Anschlusspfändung bekannt, und hieraus ergab sich die
Pflicht, den Kläger auf seine Ansprüche gegen den Gläubiger zu verweisen,
gegebenenfalls sie bei dem Gericht geltend zu machen (§ 136 Nr. 2 GVGA),
und die Pflicht zur Beurkundung des Widerspruchs und einer entsprechenden
Unterrichtung des Gläubigers (§ 136 Nr. 3 GVGA). Ein Verständnis der Be-
stimmung des § 136 Nr. 2 GVGA im Sinn der Revisionserwiderung würde im
Übrigen die "Verweisung" des Dritten ins Leere gehen lassen, da er im Verstei-
gerungstermin in der Regel nicht mehr in der Lage wäre, eine Freigabe des von
ihm beanspruchten Gegenstands herbeizuführen.
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3.
Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab ist auch von einem schuldhaf-
ten Verhalten der Gerichtsvollzieherin auszugehen. Sie musste die auf den Wi-
derspruch eines Dritten (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO) bezogene Bestimmung
des § 136 GVGA kennen. Es entlastet sie auch nicht, dass das Berufungsge-
richt als Kollegialgericht ihre Amtstätigkeit als rechtmäßig angesehen hat (vgl.
hierzu Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Der Grundsatz der "Kollegialgerichts-
Richtlinie" ist nämlich dann nicht anwendbar, wenn die Beurteilung - wie hier -
auf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage beruht, weil sie die für den Wi-
derspruch eines Dritten zentrale Bestimmung der Geschäftsanweisung für Ge-
richtsvollzieher nicht in den Blick nimmt.
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4.
Unter diesen Umständen kommt eine Haftung des beklagten Landes für
den Verlust der Jagdwaffe in Höhe deren Werts unter Abzug des bei der Ver-
steigerung erzielten, aber während des anhängigen Verfahrens in den Tat-
sacheninstanzen noch nicht verteilten Erlöses in Betracht, auf den der Kläger
zugreifen kann, da seine Widerspruchsklage gegen den Gläubiger Erfolg hatte.
Da Feststellungen zum bestrittenen Wert der Jagdwaffe fehlen, muss die Sache
zur weiteren Klärung zurückverwiesen werden.
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5.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass
sich ein Anspruch schwerlich mit der Begründung verneinen ließe, der Kläger
habe das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2
BGB) nicht hinreichend dargelegt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass
eine anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig dann fehlt, wenn ein solcher
Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre
(vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126). Es erscheint eher fern liegend, ob man
angesichts der hier in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ge-
gen den Schuldner ohne weiteres davon ausgehen kann, dem Kläger sei die
Durchsetzung eines - grundsätzlich wegen unterlassener Information des Klä-
gers in Betracht kommenden - Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner
nach §§ 604, 280 BGB zumutbar. Es kommt hier hinzu, dass der Kläger bis zur
Beweisaufnahme im anhängigen Amtshaftungsverfahren davon ausgehen durf-
te, die Gerichtsvollzieherin habe den Schuldner ebenso wenig wie ihn über die
Ausbringung der Anschlusspfändung unterrichtet. Da für die Frage, ob eine an-
derweitige Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhe-
bung der Amtshaftungsklage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124,
131), muss das Berufungsgericht die angesprochenen Gesichtspunkte bei sei-
ner erneuten Entscheidung beachten.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 224/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 25/06 -