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BGH Urteil vom 05.07.2007 – III ZR 143/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 143/06

URTEIL

Verkündet am: 5. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fi; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3

Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem

Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hindern-

des Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine

Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gele-

genheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen

ihn nach § 771 ZPO vorzugehen.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 143/06 - OLG Naumburg

LG Halle

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2006 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von

26.413,76 € nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

21. Juni 2002 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

2

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der

Versteigerung einer ihm gehörenden Jagdwaffe.

Der Kläger überließ die im Jahr 2001 erworbene Jagdwaffe am 15. Juni

2002 dem Zeugen M. (im Folgenden: Schuldner) leihweise zur

Ausübung der Jagd und stellte diesem hierüber eine Urkunde aus. Am 21. Juni

2002 pfändete die Gerichtsvollzieherin beim Schuldner im Auftrag von acht

Gläubigern mehrere Gegenstände, darunter die Jagdwaffe, und setzte den

Termin für die öffentliche Versteigerung auf den 26. Juli 2002 fest. Mit Schrei-

ben vom 2. Juli 2002, in welchem der Kläger auf diese Terminsbestimmung Be-

zug nahm, zeigte er der Gerichtsvollzieherin sein Eigentum an der Jagdwaffe

an und übermittelte ihr eine beglaubigte Kopie der als "Kaufvertrag" bezeichne-

ten Urkunde vom 18. Oktober 2001, seiner Waffenbesitzkarte, in der die Waffe

eingetragen war, und der Urkunde über die leihweise Überlassung der Waffe an

den Schuldner. Am 8. Juli 2002 nahm die Gerichtsvollzieherin auf den Voll-

streckungsauftrag eines weiteren Gläubigers an den bereits gepfändeten Ge-

genständen eine Anschlusspfändung vor und unterrichtete hiervon nach dem

Vorbringen des beklagten Landes den Schuldner. Bis zum Versteigerungster-

min gelang es dem Kläger, von sechs Gläubigern in Bezug auf die Jagdwaffe

eine Freigabeerklärung zu erlangen. Gegen die beiden weiteren Gläubiger, in

deren Auftrag die Erstpfändung vorgenommen wurde, erwirkte er einen Be-

schluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Jagd-

waffe wurde auf der Grundlage der Anschlusspfändung im Termin vom 26. Juli

2002 zu einem Erlös von 4.000 € versteigert.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die Pfändung habe nicht vorgenommen

werden dürfen und die Gerichtsvollzieherin habe ihn von der Anschlusspfän-

dung informieren müssen. Seine - ursprünglich in Höhe von 50.731,84 € nebst

Zinsen erhobene - Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner

vom Senat in Höhe des behaupteten Werts der Jagdwaffe (30.413,76 €) abzüg-

lich des Versteigerungserlöses von 4.000 € nebst Zinsen zugelassenen Revisi-

on verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch in diesem eingeschränkten Um-

fang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

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6

Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Gerichts-

vollzieherin.

Ein Verstoß gegen das in § 119 Nr. 2 der Geschäftsanweisung für Ge-

richtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) enthaltene Verbot, das Gewehr zu pfän-

den, liege nicht vor. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine Amts-

pflichten gegenüber dem dritten Eigentümer der im Gewahrsam des Schuldners

befindlichen Sachen begründe, sondern den Schutz des Gläubigers vor uner-

giebigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezwecke, habe die Gerichtsvoll-

zieherin die Jagdwaffe zu Recht nach § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz genommen.

Der Gerichtsvollzieher habe im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die im Gewahr-

sam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehörten. Von

der Pfändung seien nur Gegenstände auszunehmen, die offensichtlich nicht

zum Vermögen des Schuldners gehörten. Eine solche Offenkundigkeit sei je-

doch nicht gegeben gewesen, wie auch im gerichtlichen Verfahren des Klägers

gegen den Ersteher der Jagdwaffe festgestellt worden sei.

7

Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Gerichtsvollzieherin

- entgegen § 826 Abs. 3 ZPO - den Schuldner nicht von der Anschlusspfändung

benachrichtigt habe. Eine Pflicht, den Kläger von der Anschlusspfändung zu

unterrichten, sehe § 826 Abs. 3 ZPO gerade nicht vor. Das stehe in Einklang

damit, dass die Gerichtsvollzieherin nach § 120 Nr. 2 GVGA nicht befugt gewe-

sen sei, die Anschlusspfändung selbständig wieder aufzuheben.

II.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin, für

die das beklagte Land nach Maßgabe des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzu-

stehen hätte, lässt sich nämlich nicht verneinen.

9

1.

Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die

Pfändung der Jagdwaffe durch die Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden

war. Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung körperli-

cher Sachen nur zu prüfen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners be-

finden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob diese Sachen

auch zum Vermögen des Schuldners gehören. Dem entspricht auch die Rege-

lung in § 119 Nr. 1 GVGA. Hiervon nimmt § 119 Nr. 2 GVGA lediglich Gegen-

stände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, z.B. dem

Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandlei-

her zum Pfand übergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn

der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein

mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung

solcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer

Inanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll. Im Übrigen hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass von einer Offenkundigkeit im Sinn

des § 119 Nr. 2 GVGA keine Rede sein konnte. Auch die Revision sieht dies

nicht anders.

10

2.

Indes war die Gerichtsvollzieherin unter den Umständen des Falles ver-

pflichtet, den Kläger von der von ihr vorgenommenen Anschlusspfändung zu

benachrichtigen.

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a) Eine solche Pflicht lässt sich allerdings dem Gesetz nicht unmittelbar

entnehmen. Nach § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher

den Schuldner von den Pfändungen in Kenntnis zu setzen, was vor allem dann

von erheblicher Bedeutung ist, wenn sie in seiner Abwesenheit vorgenommen

werden. Belange des Dritten werden im Zusammenhang mit der Pfändung nicht

angesprochen. Der Dritte wird nur in § 809 ZPO erwähnt, der die Pfändung von

Sachen betrifft, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten

befinden. Auch die Bestimmung des § 816 Abs. 1 ZPO, die in der Regel für die

Versteigerung eine Wartefrist von einer Woche seit dem Tag der Pfändung vor-

sieht, spricht nicht unmittelbar den Dritten an. Vielmehr gestalten die Pfän-

dungsvorschriften insgesamt das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem

Schuldner näher aus.

12

b) Sieht sich ein Dritter durch Pfändungsmaßnahmen beeinträchtigt,

kann dieser Interessenkonflikt nach dem der Zwangsvollstreckung zugrunde

liegenden System nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungs-

gericht aufgelöst werden. Vielmehr ist der Dritte gehalten, entweder vom Gläu-

biger eine Freigabe des in Rede stehenden Gegenstandes zu erwirken oder

dies mit einer Klage nach § 771 ZPO gegenüber dem Gläubiger durchzusetzen.

Diese Rechte kann der Dritte freilich nur wahrnehmen, wenn ihm die eingeleite-

ten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt sind, er also hierüber unterrich-

tet worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies hinsichtlich der Erstpfändung durch

den Schuldner geschehen. Dem Kläger ist es daraufhin gelungen, von sechs

Gläubigern eine Freigabeerklärung zu erwirken und hinsichtlich der beiden an-

deren im Rahmen einer Klage nach § 771 ZPO eine einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung herbeizuführen. Hätte der Kläger auch von der An-

schlusspfändung Kenntnis gehabt, spricht einiges dafür, dass er auch insoweit

eine Versteigerung seines Jagdgewehrs hätte verhindern können.

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c) Der Umstand, dass der Dritte im Rahmen der Pfändungsvorschriften

nicht eigens angesprochen wird, bedeutet aber nicht, dass seine rechtliche Stel-

lung für die Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung wäre. Dagegen spricht schon

die Gewährleistung aus Art. 14 GG, die dem Rechtsinhaber die Möglichkeit ge-

ben muss, sich gegen einen Verlust seiner Rechtsstellung zur Wehr zu setzen.

Darüber hinaus ist die Rechtsstellung Dritter auch außerhalb seiner Rechte aus

§ 771 ZPO Gegenstand verschiedener höchstrichterlicher Urteile gewesen.

14

In einem Fall, in dem der Eigentümer einer Pfandsache von dem Ver-

steigerungstermin mangels einer hinreichenden Bekanntmachung nichts erfah-

ren hatte, hat bereits das Reichsgericht (JW 1931, 2427, 2428) ausgeführt:

Diene die Hinausschiebung des Versteigerungstermins um eine gewisse Frist

auch den Interessen des Dritten, so müssten auch die weiteren Vorschriften,

welche die Bekanntgabe des Versteigerungstermins sicherten, als seinen

Rechtskreis berührend erachtet werden. Denn wenn ihm Gelegenheit gegeben

werden solle, seine Rechte durch Widerspruchsklage zu wahren, so müsse er

auch die Möglichkeit haben, sich über Pfändung und Versteigerungstermin zu

unterrichten. Zwar werde der Drittberechtigte oft erwarten können, von dem

Schuldner über die Einleitung einer Zwangsversteigerung unterrichtet zu wer-

den. Er könne aber nicht lediglich auf diesen vom Willen des Schuldners ab-

hängigen Weg angewiesen erscheinen. Die Tatsache, dass der Dritte lediglich

auf den Weg der Widerspruchsklage beschränkt sei, um sein die Versteigerung

hinderndes Recht geltend zu machen, und dass der Gerichtsvollzieher seinen

Widerspruch grundsätzlich unberücksichtigt lassen könne, spreche nicht dage-

gen, dass er ein Interesse habe, von dem Versteigerungstermin Kenntnis zu

erhalten, um sein Recht im Wege der Widerspruchsklage oder durch einstweili-

ge Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. In der Kommentarliteratur

wird daher zu § 816 Abs. 1 ZPO einhellig die Auffassung vertreten, der Grund

für die Wartefrist von regelmäßig einer Woche sei es unter anderem, dem Drit-

ten eine Gelegenheit zu geben, Widerspruchsklage zu erheben (vgl. Musielak/

Becker, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Schilken, in MünchKommZPO, 2. Aufl.

2001, § 816 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Baumbach/

Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 816 Rn. 4; Gottwald, Zwangsvollstreckung,

4. Aufl. 2002, § 816 Rn. 2). Hier war der Kläger zwar aufgrund der Benachrich-

tigung des Schuldners über die Erstpfändung von dem Versteigerungstermin

informiert, wusste aber nicht, dass er aufgrund der Anschlusspfändung weitere

Bemühungen entfalten musste, um einer Versteigerung seiner Jagdwaffe ent-

gegenzuwirken.

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Der Senat hat zu § 327 Satz 3 AO entschieden, Adressat der dort ge-

regelten Bekanntgabepflicht sei nur der Vollstreckungsschuldner; in deren

Schutzbereich seien jedoch auch die Eigentümer von Waren einbezogen, die

der Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - III ZR

273/03 - NJW 2005, 1865, 1866).

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d) Da der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen einer Prüfung enthoben ist,

ob im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen zu dessen Vermögen

gehören, und er deswegen Einwände des Schuldners in dieser Beziehung un-

beachtet lassen kann (vgl. § 119 Nr. 1 GVGA), bestehen im Regelfall keine Be-

denken dagegen, dass die in § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO normierte Be-

nachrichtigungspflicht nur gegenüber dem Schuldner besteht und diesem über-

lassen bleibt, den wahren Rechtsinhaber von Pfändungsmaßnahmen zu unter-

richten. Hier ging es jedoch nicht um Einwände des Schuldners, sondern um

solche des Klägers als Dritten, der die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom

2. Juli 2002 davon unterrichtete, dass er das Eigentum an der Jagdwaffe bean-

spruche. Zugleich legte er Ablichtungen von Urkunden vor, die das zwar nicht

beweisen mochten, aber so glaubhaft machten, dass verschiedene Gläubiger

die Jagdwaffe freigaben und durch das Prozessgericht eine vorläufige Einstel-

lung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden konnte. Unter diesen Umständen

durfte sich die Gerichtsvollzieherin nicht mit einer Benachrichtigung des Schuld-

ners nach § 826 Abs. 3 ZPO begnügen, sondern musste dem Kläger selbst Ge-

legenheit geben, sich vor der Versteigerung um eine Freigabe zu bemühen.

Diese Pflicht ergibt sich hinreichend deutlich aus § 136 Nr. 2 GVGA. Diese Be-

stimmung sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher auf den Widerspruch eines Drit-

ten befugt ist, von der Pfändung Abstand zu nehmen, wenn die sonst vorhan-

dene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuld-

ners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. Ist dies nicht der

Fall, hat er allerdings die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch des

Dritten durchzuführen, aber die Beteiligten darauf hinzuweisen, ihre Ansprüche

bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen.

Wenn die Bestimmung daher für diesen Fall nicht nur von dem "Schuldner",

sondern von den "Beteiligten" spricht, kann dies nur so verstanden werden,

dass damit auch der Dritte gemeint ist, der sich auf ein die Veräußerung hin-

derndes Recht beruft. Dem Gerichtsvollzieher wird für eine solche Fallgestal-

tung sogar die Befugnis gegeben, die Pfändung über die in § 132 Nr. 7 GVGA

bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken, also gewissermaßen eine Über-

pfändung vorzunehmen, weil sich nicht im voraus übersehen lässt, welcher Teil

der Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des

Gläubigers verwendbar bleiben wird. Dass die Gerichtsvollzieherin den Kläger

auf die beschriebene Geltendmachung seiner Rechte "verwiesen" hätte, ist

nicht erkennbar. Ebenso wenig ist durch das beklagte Land geltend gemacht

worden, die Gerichtsvollzieherin habe, wie es § 136 Nr. 3 GVGA vorsieht, im

Protokoll über die Anschlusspfändung den ihr bereits nach der Erstpfändung

bekannt gewordenen Widerspruch des Klägers festgehalten und den Gläubiger

unter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrunds sei-

nes Anspruchs hiervon unverzüglich benachrichtigt. Der Revisionserwiderung

kann daher nicht darin beigetreten werden, ein Verstoß gegen § 136 Nr. 2

GVGA sei hier zu verneinen, weil der Kläger erst im Versteigerungstermin Wi-

derspruch erhoben habe. Der Widerspruch war der Gerichtsvollzieherin bereits

im Zeitpunkt ihrer Anschlusspfändung bekannt, und hieraus ergab sich die

Pflicht, den Kläger auf seine Ansprüche gegen den Gläubiger zu verweisen,

gegebenenfalls sie bei dem Gericht geltend zu machen (§ 136 Nr. 2 GVGA),

und die Pflicht zur Beurkundung des Widerspruchs und einer entsprechenden

Unterrichtung des Gläubigers (§ 136 Nr. 3 GVGA). Ein Verständnis der Be-

stimmung des § 136 Nr. 2 GVGA im Sinn der Revisionserwiderung würde im

Übrigen die "Verweisung" des Dritten ins Leere gehen lassen, da er im Verstei-

gerungstermin in der Regel nicht mehr in der Lage wäre, eine Freigabe des von

ihm beanspruchten Gegenstands herbeizuführen.

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3.

Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab ist auch von einem schuldhaf-

ten Verhalten der Gerichtsvollzieherin auszugehen. Sie musste die auf den Wi-

derspruch eines Dritten (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO) bezogene Bestimmung

des § 136 GVGA kennen. Es entlastet sie auch nicht, dass das Berufungsge-

richt als Kollegialgericht ihre Amtstätigkeit als rechtmäßig angesehen hat (vgl.

hierzu Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Der Grundsatz der "Kollegialgerichts-

Richtlinie" ist nämlich dann nicht anwendbar, wenn die Beurteilung - wie hier -

auf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage beruht, weil sie die für den Wi-

derspruch eines Dritten zentrale Bestimmung der Geschäftsanweisung für Ge-

richtsvollzieher nicht in den Blick nimmt.

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4.

Unter diesen Umständen kommt eine Haftung des beklagten Landes für

den Verlust der Jagdwaffe in Höhe deren Werts unter Abzug des bei der Ver-

steigerung erzielten, aber während des anhängigen Verfahrens in den Tat-

sacheninstanzen noch nicht verteilten Erlöses in Betracht, auf den der Kläger

zugreifen kann, da seine Widerspruchsklage gegen den Gläubiger Erfolg hatte.

Da Feststellungen zum bestrittenen Wert der Jagdwaffe fehlen, muss die Sache

zur weiteren Klärung zurückverwiesen werden.

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5.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass

sich ein Anspruch schwerlich mit der Begründung verneinen ließe, der Kläger

habe das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2

BGB) nicht hinreichend dargelegt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass

eine anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig dann fehlt, wenn ein solcher

Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre

(vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126). Es erscheint eher fern liegend, ob man

angesichts der hier in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ge-

gen den Schuldner ohne weiteres davon ausgehen kann, dem Kläger sei die

Durchsetzung eines - grundsätzlich wegen unterlassener Information des Klä-

gers in Betracht kommenden - Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner

nach §§ 604, 280 BGB zumutbar. Es kommt hier hinzu, dass der Kläger bis zur

Beweisaufnahme im anhängigen Amtshaftungsverfahren davon ausgehen durf-

te, die Gerichtsvollzieherin habe den Schuldner ebenso wenig wie ihn über die

Ausbringung der Anschlusspfändung unterrichtet. Da für die Frage, ob eine an-

derweitige Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhe-

bung der Amtshaftungsklage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124,

131), muss das Berufungsgericht die angesprochenen Gesichtspunkte bei sei-

ner erneuten Entscheidung beachten.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 224/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 25/06 -