Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 166/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 166/06

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be-

schwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 6. September

2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die

Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche an die beteiligte Gläubigerin

wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestim-

mungen unwirksam sei, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Lasten

der Schuldnerin geklärt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darle-

hensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bun-

desdatenschutzgesetz entgegen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05,

ZIP 2007, 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichts-

hof des weiteren Grundsätze zu den Anforderungen an eine stillschweigende

Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vor-

liegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Ergänzung durch eine weite-

re Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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2. Die geltend gemachten Verstöße des Landgerichts gegen das rechtli-

che Gehör der Schuldnerin sowie das Willkürverbot liegen nicht vor. Die

Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2004 als solche

nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der

Zedentin auftretenden Personen. Das Landgericht hat in dem im Original vorlie-

genden Schreiben der Zedentin vom 18. November 2005 in Verbindung mit

dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom 1. September 2005 eine wirksa-

me Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die Vorin-

stanzen jedenfalls im Wege eines starken Indizes in der Weise würdigen, dass

die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausführungen des

Landgerichts zur nachträglichen Zustimmung der Zedentin betreffen im Übrigen

einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577

Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Stralsund, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 -

LG Stralsund, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -