Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZR 230/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. De-

zember 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.170,61 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

3

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht das Berufungsurteil

nicht auf Willkür.

a) Das Berufungsgericht hat die Kausalität zwischen Pflichtverletzung

und behauptetem Schaden in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise

verneint. Die Darlegungslast des Mandanten kann durch die Grundsätze des

Anscheinsbeweises erleichtert sein, nach denen die Vermutung gilt, der Man-

dant hätte beratungsgemäß gehandelt, wenn nach der Lebenserfahrung bei

vertragsgemäßer Leistung des steuerlichen Beraters lediglich ein bestimmtes

Verhalten nahe gelegen hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 23. Okto-

ber 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f). Vorliegend ist jedoch die Annahme

nicht gerechtfertigt, der Kläger zu 1) hätte sich bei sachgerechter Aufklärung

durch die Beklagte zwingend für die Besteuerung seiner eigenen Auslandsein-

künfte nach dem Recht der Betriebsstättenländer entschieden. Grundsätzlich

hängt zwar das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach Art. 15 OECD-MA

sowie den hier einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht von einer

Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen ab. Der Kläger zu 1) war jedoch kein

gewöhnlicher Arbeitnehmer, der von seinem Unternehmen zu Auslandseinsät-

zen entsandt wurde. Vielmehr konnte er als Geschäftsführer und Alleingesell-

schafter der B. GmbH entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung der

Gewinne der Gesellschaft und seiner Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit

nehmen. Die Aufteilung der Gewinne und Einkünfte sowie die Meldung des

steuerlichen Sachverhalts an die zuständigen Finanzbehörden hätte grundsätz-

lich die Steuerbarkeit im Ausland, andererseits eine teilweise Freistellung der

Einkünfte im Inland zur Folge gehabt. Durch das Unterbleiben dieser Maßnah-

men konnte der Kläger zu 1) dagegen faktisch eine reine Inlandsbesteuerung

erreichen. Den möglichen Vorteilen einer teilweisen Besteuerung der Einkünfte

im Ausland hätte ein nicht unerheblicher Mehraufwand für die gesonderte Er-

mittlung der Gewinne und Einkünfte sowie für die Fertigung ausländischer

Steuererklärungen und Anmeldungen gegenübergestanden.

4

Revisionsrechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsge-

richts, das den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechende Verhalten des

Klägers bei der Nichtanmeldung der Betriebsstätten im Ausland sei bei der Fra-

ge, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte verhalten hät-

te, nicht zu berücksichtigen.

5

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend den inländischen Steueraufwand

nach der Differenzhypothese nur als Einzelposten der Schadensberechnung

angesehen, dem die bei einer pflichtgemäßen Anmeldung der Einkünfte im

Ausland anfallenden dortigen Steuern und Kosten gegenüberzustellen sind. Ein

Vermögensschaden ist nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen

Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage

mit derjenigen zu ermitteln, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (vgl.

BGHZ 98, 212, 217). Ein entgangener Steuervorteil kann grundsätzlich nur als

Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und

nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten

hätte erlangt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - III ZR 40/83,

WM 1984, 95, 96; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn.

569). Es unterliegt deshalb keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das

Berufungsgericht bei der Schadensberechnung auf ein rechtmäßiges Verhalten

auch bei der Erfüllung etwaiger ausländischer Steuerpflichten abgestellt hat.

6

c) Ebenso wenig willkürlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts,

den Klägern stehe kein Schadensersatz für die Kosten ihrer jetzigen steuerli-

chen Berater zu. Dabei kann offen bleiben, ob die im Berufungsurteil aufgeführ-

ten Gründe für sich genommen die Aberkennung dieser Schadensposition tra-

gen. Bei einer Durchsicht der in Rechnung gestellten Tätigkeiten der neuen

Steuerberater der Kläger erschließt sich teilweise schon nicht, in welchem kon-

kreten Zusammenhang diese mit Versäumnissen der Beklagten stehen. Die

geltend gemachten Kosten können auch überwiegend nicht den im Verfahren

über die Nichtzulassungsbeschwerde noch streitgegenständlichen Steuerjahren

zugeordnet werden. Die Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO ist unzu-

lässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte

völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGHZ 91, 243, 257). So liegt der Fall hier.

7

2. Das Berufungsurteil beruht zu den Fragen der Kausalität und des

Schadens auf durch die Senatsrechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätzen.

Das gilt auch für die Frage, ob zur Darlegung eines Schadens bei einer nach

den Doppelbesteuerungsabkommen vermeidbaren Besteuerung von Auslands-

einkünften in der Bundesrepublik Deutschland auch die Darlegung der mögli-

chen, allerdings tatsächlich nicht erfolgten Versteuerung dieser Einkünfte im

Ausland gehört. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit nicht die

Frage der Vorteilsausgleichung angesprochen. Die Ersparnis etwaiger im Aus-

land zu zahlender Steuern und der zur dortigen Versteuerung aufzuwendenden

Kosten ist kein Vermögensvorteil als Folge einer Pflichtverletzung der Beklag-

ten, sondern beruht auf einer selbständigen Unterlassung des Klägers.

8

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 14.05.2004 - 13 O 359/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2004 - 3 U 163/04 -