BGH Hinweisbeschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
II ZR 95/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242 Cd
a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzu- kommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen.
b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.
c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen an- deren Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlau- teres Ziel zu erreichen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-
rückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Forde-
rungen der Klägerin aus dem Komplex "B. GmbH & Co. KG" geführt
werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht, nämlich das
Oberlandesgericht M. , die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem
Verfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begründet
noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Diver-
genz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entschei-
dungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde
liegen
(BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH, Urt. v. 16. September 2003
- XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Ur-
teile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher
Hinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten
einer Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung
und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Haftung des Klägers für die unstreitig entstandene Darlehensschuld
der B. GmbH & Co. KG ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 2, § 171
Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Seine persönliche, zunächst durch die Zahlung der
Einlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die Rückzahlung
von 31.700,00 DM = 16.207,95 € in diesem Umfang wieder aufgelebt.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des Darle-
hens Nr. 3 sei nicht durch anderweitige Zahlungen erfüllt worden, ist
zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Klägerin vorgetragene
Zahlenwerk auch dann noch schlüssig wäre, wenn die in den Jahren 2001 und
2003 geschlossenen Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig wären,
wie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass
keine Gründe für die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. Dage-
gen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Klägerin dar-
auf verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der Kapitalerhö-
hung vom 30. August 1999 geschuldeten Bürgschaften zu ziehen, und stattdes-
sen die Alt-Kommanditisten aus § 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls für
sich allein nicht sittenwidrig.
Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Be-
klagte den ihm obliegenden Beweis für eine Erfüllung der Klageforderung durch
die nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat.
2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat
das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob
sich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch dieje-
nige der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der Ge-
sellschafter ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat
nämlich auch angenommen, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer
Stundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein
Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Rückzahlung an den Kläger
betreffe in Höhe von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und führe deshalb
nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung. Dabei verkennt die
Revision, dass eine Rückzahlung immer dann haftungsbegründend wirkt, wenn
und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag sei-
ner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall.
4. Schließlich ist die Klage auf der Grundlage der von dem Berufungsge-
richt verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Verstoßes ge-
gen das Schikaneverbot nach § 226 BGB oder wegen unzulässiger Rechtsaus-
übung unbegründet. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendma-
chung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des
Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwür-
diges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.)
oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertrags-
fremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.). Das zu
beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft
werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den
Rechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend
erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt.
Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Rechts-
missbrauch vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass
die Klägerin und T. bei der Prozessführung eng zusammengewirkt haben,
was sich schon daraus ergibt, dass eine bei T. angestellte Rechtsanwältin
mit Sitz in Bo. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten ist und
die B. GmbH & Co. KG den Prozesskostenvorschuss für die Klägerin
gezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur über den Weg der
Außenhaftung in Anspruch genommen werden können, weil die Gesellschaft im
Innenverhältnis die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die
Gesellschaft keinen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre, wenn die Klägerin
die für spätere Darlehen vorgesehenen Bürgschaften gemäß der Kapitalerhö-
hung vom 30. August 1999 in Anspruch genommen hätte. Schließlich mag
T. den Rückstand in Höhe der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen
haben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Klägerin zu
ermöglichen. Das alles schließt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die
Klägerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des
Beklagten, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese An-
nahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Klägerin per
30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 € an
Darlehensforderungen offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum
31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag
in Höhe von
18.070.283,41 € aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert
hätte, ist vom Beklagten nicht dargelegt.
Entscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der Beklagte
Gesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung
bzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages.
Sollte dieser Anspruch wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschaft wert-
los sein, spräche das gerade für die Entscheidung der Klägerin, nicht die Ge-
sellschaft, sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die Ge-
sellschaft dagegen genügend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu
erfüllen, kann sich der Beklagte schadlos halten. Die damit verbundenen Unan-
nehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das
Verhalten der Klägerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -