BGH Beschluß vom 16.09.2003 – XI ZR 238/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sach-
verhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges
Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszu-
lassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr
darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit sympto-
matischer Bedeutung vorliegt.
BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 16. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 125.957,29
Gründe
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulas-
sungsgründe liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründen die
unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen das Berufungsgericht im vorlie-
genden Fall und ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem Par-
(cid:0)
allelprozeß zwischen denselben Parteien gelangt sind, für sich allein
nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wenn
Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren,
und gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfer-
tigen vermögen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 186 ff.), können
unterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein die
Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beiden
Urteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag. Im vorliegenden
Fall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei den
beiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punkten
übereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbar-
keit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, die
revisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Ur-
teil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).
2. Eine unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Diver-
genz in Rechtsfragen (vgl. Senatsbeschluß aaO S. 186) hat der Be-
schwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Für das Verhältnis des vor-
liegenden Berufungsurteils zu dem Berufungsurteil in dem oben er-
wähnten Parallelprozeß der Parteien hat er dies nicht einmal versucht.
Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegenden
Berufungsurteil und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar
1983 (VIII ZR 227/81, WM 1983, 363, 364) besteht nicht. Selbst wenn
man den Gründen des Berufungsurteils entnimmt, das Berufungsgericht
habe den vertraglichen Gewährleistungsausschluß - neben den anderen
vom Gericht gewürdigten Umständen - als Indiz für das Fehlen einer
konkludenten Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegen-
ständlichen Aktien gewertet, so liegt darin kein Widerspruch zu dem ge-
nannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Dort hatte der Bundesgerichtshof
- in einem obiter dictum - einer Eigenschaftszusicherung den Vorrang vor
einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß eingeräumt. Das schließt
es nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszu-
sicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß negative In-
dizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigen-
schaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt
(BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).
3. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterhe-
bung von ihm angebotener Beweise zu bestimmten Punkten der Ver-
tragsverhandlungen durch das Berufungsgericht verletze ihn unter Ver-
stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nach
der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich
gewesen wären (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194), wobei es nicht
darauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zu-
treffenden Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwer-
deführer nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen dieser Vorausset-
zung schließen ließe. Er hat im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Be-
rufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise deshalb nicht er-
hoben, weil es verkannt habe, daß Eigenschaftszusicherungen auch vor
Vertragsunterzeichnung möglich seien. Wenn das Berufungsgericht aber
von dieser irrigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte, so wären die
Beweisantritte des Beschwerdeführers nach der rechtlichen Lösung des
Gerichts gerade nicht entscheidungserheblich gewesen.
4. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob die freie und sofor-
tige Handelbarkeit von Aktien Gegenstand einer Eigenschaftszusiche-
rung im Sinne des § 463 Satz 1 BGB a.F. sein kann. Da diese Frage
nicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443
BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher
Weise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben,
wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdau-
ernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Dazu hat
der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auch
an der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Grundsatzfrage. Da
das Berufungsgericht eine Zusicherung der freien Handelbarkeit der
streitgegenständlichen Aktien seitens des Beklagten verneint hat und in
diesem Punkt keine Revisionszulassungsgründe durchgreifen, kommt es
auf die genannte Rechtsfrage im Ergebnis nicht an.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl