Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2007 – XI ZR 64/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 9. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2006

wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung

eine

Entscheidung

des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat

Gründe

2

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben

des stellvertretenden Vorsitzenden vom 28. März 2007 (§ 552a Satz 2,

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Mai 2007 rechtfertigen

keine andere rechtliche Beurteilung. Die Gesellschafter sind an die

Gesellschafterbeschlüsse vom 28. April 1989 und vom 13. September

1999 über die Kreditaufnahme und die Abgabe vollstreckbarer

Schuldanerkenntnisse gebunden. Dass die Gesellschafterbeschlüsse

nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, liegt auf der Hand.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 1 O 5641/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 445/05 -