BGH Beschluss vom 09.07.2007 – XI ZR 64/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 9. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2006
wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung
eine
Entscheidung
des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat
(§ 552a ZPO).
Gründe
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben
des stellvertretenden Vorsitzenden vom 28. März 2007 (§ 552a Satz 2,
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Mai 2007 rechtfertigen
keine andere rechtliche Beurteilung. Die Gesellschafter sind an die
Gesellschafterbeschlüsse vom 28. April 1989 und vom 13. September
1999 über die Kreditaufnahme und die Abgabe vollstreckbarer
Schuldanerkenntnisse gebunden. Dass die Gesellschafterbeschlüsse
nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, liegt auf der Hand.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 1 O 5641/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 445/05 -