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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – 3 StR 232/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 232/07

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 22. Februar 2007 wird der Strafaus-

spruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus

dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006

entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge

deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten auf.

2

3

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamt-

strafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 haben. Das Landgericht hat nicht be-

achtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 23. Mai 2006

begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zä-

surwirkung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 30. Juni 2006 entge-

genstand (BGHSt 32, 190, 193 f.). Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch

entfallen, dass das Amtsgericht Bad Iburg gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von

einer Einbeziehung der durch das Amtsgericht Münster verhängten Freiheits-

strafe abgesehen hat (BGH NStZ 1999, 182, 183; Senat, Beschlüsse vom

5. Januar und 3. November 1999 - 3 StR 562/98 und 346/99)."

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker