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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – 3 StR 233/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 233/07

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 21. Februar 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren

Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-

net. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Straf-

kammer hat auf das Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes allein

aufgrund der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen

(UA S. 10). Damit wird das Gericht den Darlegungserfordernissen nicht

gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines direkten Tötungs-

vorsatzes schon rechtsfehlerhaft ist, da die Erwägungen des Gerichts

auch einen dolus eventualis nicht tragen. Zwar liegt es nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gefährlichen Gewalt-

handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne

dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches

Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-

lichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grund-

sätzlich möglich, jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in

seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches

Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteils-

gründe erkennen lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-

ter 1, 2, 5, 7). Daran fehlt es vorliegend. Da vor dem Tötungsvorsatz eine

viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verlet-

zungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg

als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er

werde nicht eintreten. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere

Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer

Darlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein

einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines

Menschen fehlt (BGH NStZ 2005, 304, 305; BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 8 m.w.N., 11), wovon nach den Feststellungen auszu-

gehen

ist.

Der

Angeklagte

kannte

den

Zeugen

S. nicht, ein Streit war dem unvermittelt geführten Messerstich nicht

vorausgegangen; ein Motiv für die Gewaltanwendung konnte nicht fest-

gestellt werden (UA S. 4, 10, 13). Ein Erörterungsmangel liegt ferner

deshalb vor, weil sich die Strafkammer mit der erheblichen Alkoholisie-

rung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (3,51 o/oo) bei der Beurteilung der

Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt hat, obschon dies sich aufdräng-

te. Das Gericht hat, dem Sachverständigen folgend, eine erheblich ver-

minderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund Alkoholintoxikation

angenommen (UA S. 10f.). Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht

von selbst, dass der Angeklagte trotz erheblicher Alkoholisierung erkannt

hatte, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen könnte

und diese Folge auch wollte (BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere

Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, oblie-

gen dem Tatrichter besondere Begründungsanforderungen, wenn er das

Wissenselement des Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der

Handlung des Täters herleiten will (BGH NStZ 2004, 51, 52; NStZ-RR

2004, 204, 205; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl., § 212 Rdnr. 7b). Dem

wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht, Erwägungen

hierzu fehlen gänzlich."

3

4

Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Dazu nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Vor-

aussetzung für ein Absehen von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs.

1 StGB ist, dass dem Angeklagten sein Alkoholkonsum zum Vorwurf gemacht

werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er den Alkohol aufgrund eines unwi-

derstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine

Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu

widerstehen (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26 m. w.

N.). Angesichts der bisherigen Feststellungen wird sich der neue Tatrichter mit

dieser Frage auseinandersetzen müssen.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker