Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2007 – 3 StR 242/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es stellt hier entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler

dar, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung

den Umstand nicht erörtert hat, dass zwischen dem Angeklagten und dem

Opfer früher eine Intimbeziehung bestanden hatte.

Zwar mögen solche Vorbeziehungen in vielen Fällen dazu führen, dass

ein Opfer einen sexuellen Übergriff als weniger beeinträchtigend empfindet, was

eine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag (vgl. zur Recht-

sprechung Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 91), doch

hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Kritik an einer zu

pauschalen Bewertung früherer Intimbeziehungen Reichenbach NStZ 2004,

128).

Hier hatte sich die Geschädigte vom Angeklagten wegen seines aggres-

siven Verhaltens getrennt. Dieser wollte das nicht akzeptieren und hat sie mit

der massiven Drohung, er werde ihre Nichte vergewaltigen und vor deren Au-

gen sie selbst anschließend umbringen, gezwungen, in seine Betriebsräume

zurückzukehren. Dort hat er sie in der Art einer Bestrafungsaktion vergewaltigt,

wobei insbesondere die Art und Weise der Vornahme des Analverkehrs, einer

zwischen beiden vorher nicht gebräuchlichen Sexualpraktik, für die Zeugin er-

niedrigend und schmerzhaft war. Unter diesen Umständen war eine strafmil-

dernde Berücksichtigung der früheren Intimbeziehung nicht nur nicht geboten,

sie wäre eher rechtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen (vgl. BGH NStZ 2000,

254).

Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt M. , vom 9. Juli

2007 hat vorgelegen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker