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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – 4 StR 112/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 112/07

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 6. Dezember 2006 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-

soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten;

b)

das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der

Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-

teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision

des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit

der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum

Nachteil der Christa H. verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-

stellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem

Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ

1992, 433; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7).

3

Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs -

zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. BGH NStZ 2000, 254; Trönd-

le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall

II. 1 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe

und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewalti-

gung) rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe

nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

4

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorge-

legen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann